Arbeitgeber sind von der Rechtsprechung angehalten, Zeugnisse wahrheitsgemäß wohlwollend zu formulieren. Das Zeugnis darf den Arbeitnehmer nicht in seinem beruflichen Fortkommen behindern. Das grenzt in der Praxis an die Quadratur des Kreises. Was ist mit einer Vielzahl an Fehltagen? Dürfen die erwähnt werden?

Arbeitgeber sind von der Rechtsprechung angehalten, Zeugnisse wahrheitsgemäß wohlwollend zu formulieren. Das Zeugnis darf den Arbeitnehmer nicht in seinem beruflichen Fortkommen behindern. Das grenzt in der Praxis an die Quadratur des Kreises. Was ist mit einer Vielzahl an Fehltagen? Dürfen die erwähnt werden?

Erwähnt ein Arbeitgeber Fehlzeiten im Arbeitszeugnis, steht der ausscheidende Beschäftigte schnell im Regen bei seinen Bewerbungen. Es entsteht der Eindruck, dass er unzuverlässig und wenig belastbar ist. Was geht daher überhaupt im Zeugnis?

Grundsätzlich muss das Arbeitszeugnis wohlwollend sein. Sollten Arbeitnehmer im Laufe ihres Arbeitsverhältnisses unentschuldigt gefehlt haben oder wegen Krankheit ausgefallen sein, darf das nicht im Arbeitszeugnis festgehalten werden.

Ausweichende Formulierungen

Um den Arbeitgeber nicht in Schwierigkeiten (ggf. Schadensersatz) zu bringen, hat das Ganze aber Grenzen. Dies umso mehr, als auch die Wahrheitspflicht zu beachten ist. Wenn es um erhebliche, wesentliche Ausfallzeiten geht, muss das nicht verschwiegen werden. Es ist zwischen der Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses und den Fehlzeiten abzuwägen.  Wenn zB der Hälfte der Arbeitszeit ausfällt oder ein Ausfall von mehr als einem Jahr bestand, kann das erwähnt werden. Allerdings geht das auch nur eingeschränkt wahrheitsgemäß mit neutraler Formulierung wie:> Das Arbeitsverhältnis war vom …. bis …. unterbrochen.>

Das Gleiche gilt bei Unterbrechungen wegen einer Elternzeit.

Sinn und Zweck der Rechtsprechung

Letztendlich soll der Eindruck vermieden werden, ein an sich brauchbarer Arbeitnehmer genüge den Ansprüchen der Tätigkeit nicht. Die Transparenz führt durchaus zu einer Benachteiligung auf dem Arbeitsmarkt. Personalleiter dürften auf die Informationen in der Regel zurückhaltend reagieren und von einer Einstellung Abstand nehmen. Andererseits übersehen die Arbeitsgerichte gerne, dass gerade für kleine Betriebe die durch lange Ausfallzeiten entstehenden hohen Lohnfortzahlungen und gestörten Betriebsabläufe zu massiven wirtschaftlichen Belastungen bis hin zur Insolvenz führen können.

Im Interesse einer funktionierenden Arbeitswelt scheint eine differenzierte und ausgewogene Beurteilung durchaus sinnvoll zu sein. Die arbeitsrechtliche Praxis zeigt, dass Arbeitnehmer nicht immer das schwächere Glied in der Kette sind. Insbesondere in Zeiten des Arbeitskräftemangels.


Der Rechtstipp wird zur Verfügung gestellt von: https://www.dittmann-hartmann.de