Eine Neueinstellung ist geplant und die Bewerber präsentieren sich. Die Personalleiter rufen dann gerne beim ehemaligen Arbeitgeber an und erkundigen sich nach den Qualitäten. Was darf gesagt werden?

Eine Neueinstellung ist geplant und die Bewerber präsentieren sich. Die Personalleiter rufen dann gerne beim ehemaligen Arbeitgeber an und erkundigen sich nach den Qualitäten. Was darf gesagt werden?

Das Landesarbeitsgericht Mainz (Az.: 6 SA 54/22) hat darüber unlängst entschieden. Es ging um die Vorwürfe gegen eine Pflegefachkraft. Der Arbeitgeber hatte gekündigt und bei einem Telefonat mit dem Personalleiter der neuen Stelle vor ihr gewarnt. Es ging um unentschuldigtes Fehlen und Falschangaben im Lebenslauf. Die Pflegefachkraft bestritt die Vorwürfe und verlangte eine Unterlassung der angeblich diffamierenden Äußerungen. Der Arbeitgeber verwies darauf, dass unwahre Angaben für ihn selbst negative Folgen hätte und dass er den neuen Arbeitgeber und dessen Kunden vor seiner Ex-Mitarbeiterin schützen wollte.

Mögliche Verletzung von Persönlichkeitsrechten

Der ehemalige Arbeitgeber darf den neuen Arbeitgeber nicht ohne Weiteres über das Fehlverhalten seines Ex-Arbeitnehmers informieren. Das Landesarbeitsgericht entschied genauso wie die Vorinstanz.

Mit dem Anruf habe der ehemalige Arbeitgeber Persönlichkeitsrechte der Klägerin verletzt. Auch wenn die Vorwürfe der Wahrheit entsprächen, habe er nichts von der Weitergabe der Informationen gehabt. Bei den falschen Aussagen im Lebenslauf habe es sich nicht um Angaben zu Leistungen und Verhalten der Frau gehandelt. Zudem habe der Ex-Arbeitgeber die Frau aufgrund ihres Fehlverhaltens nicht abgemahnt. Die Vorwürfe habe er erstmalig nach der Kündigung geäußert.

Im Ergebnis meinten die Richter, es sei dem Arbeitgeber nur darum gegangen, seiner ehemaligen Mitarbeiterin zu schaden.

Grenzen der auferlegten Zurückhaltung

Die Weitergabe von Informationen zu Verhalten und Leistung ist nicht völlig untersagt. Wenn es darum geht, andere Arbeitgeber bei der Wahrung ihrer Belange zu unterstützen und auch zu schützen, ist eine Weitergabe auch gegen den Willen des Arbeitnehmers denkbar. Das ist allerdings ein ziemlicher „Eiertanz“, weil jedes Mal die Persönlichkeitsrechte gegen die Interessen anderer abgewogen werden müssen.

Fazit
 

Am besten telefoniert man erst gar nicht mit dem neuen Arbeitgeber, dann kann man auch nichts falsch machen. Ähnlich wie bei der Zeugnisrechtsprechung wird auch diesem Bereich der Arbeitgeber mehr oder wenig genötigt, Wahrheiten für sich zu behalten.