In Zeiten der Work-Life-Balance, auch Downshifting genannt, entsteht der Wunsch nach Teilzeitarbeit. Aber habe ich einen Anspruch darauf? Unsere Rechtsexperten klären auf.

In Zeiten der Work-Life-Balance, auch Downshifting genannt, entsteht der Wunsch nach Teilzeitarbeit. Wie das langfristig dem Wohlstand bekommt, bleibt abzuwarten. Arbeitnehmer sprechen zunehmend mit den Teilzeitanträgen bei der Personalleitung vor.

Es gibt zahlreiche Gründe, weshalb Beschäftigte ihre Arbeitszeit reduzieren wollen. Kinderbetreuung, pflegebedürftige Angehörige oder eine Fortbildung. Viele Beschäftigte wollen beruflich kürzertreten und ihre Arbeitszeiten an die aktuelle Lebenssituation anpassen.

Anspruchsgrundlage für Teilzeitarbeit

Das Recht auf Teilzeitarbeit ist bereits seit 2001 gesetzlich geregelt und zwar im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Nach Maßgabe des Gesetzes müssen Arbeitgeber die Reduzierung der Arbeitszeit ermöglichen. Das fängt bereits bei der Ausschreibung an. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, jeden Arbeitsplatz auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, sofern dieser sich für eine Teilzeitbesetzung eignet.

Mit der Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes zum 1. 01.2019 wurde außerdem der Anspruch auf Brückenteilzeit geschaffen. Arbeitnehmer können danach auch befristete Teilzeit beantragen.

Die formellen Voraussetzungen

Erste Voraussetzung hierfür ist, dass das Arbeitsverhältnis bereits seit sechs Monaten besteht. Außerdem muss das Unternehmen mehr als 15 Mitarbeitende beschäftigen. Zeitlich befristete Teilzeit geht nur in Unternehmen mit mehr als 45 Beschäftigten.

Der gewünschte Umfang der Reduktion und die Verteilung der Arbeitszeit müssen spätestens drei Monate vor Beginn in Textform geltend gemacht werden. Textform heißt per Brief, per SMS, E-Mail oder Whatsapp. Adressat ist der Arbeitgeber.

Der Arbeitgeber muss mit dem Beschäftigten dessen Wunsch nach Veränderung von Dauer oder Lage der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit erörtern. Außerdem muss er über freie Arbeitsplätze informieren, die im Betrieb in Teilzeit besetzt werden sollen. 

Die Ablehnung des Wunsches

Der Arbeitgeber muss grundsätzlich der Verringerung der Arbeitszeit zustimmen und diese entsprechend den Wünschen der Beschäftigten festlegen, soweit betriebliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Solche Gründe können insbesondere dann vorliegen, wenn die Reduzierung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursachen würde. Die Ablehnungsgründe sind im Gesetz nicht abschließend aufgeführt.

Ablehnung des Antrages

Spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung muss die Ablehnung in Textform erfolgen, wenn der Arbeitgeber ablehnt, muss er das umfassend begründen. Auch für die Ablehnung reicht eine E-Mail aus.

Auch bei der Teilzeit grüßt nicht jeden Tag das Murmeltier. Nach Zustimmung oder begründeter Ablehnung muss der Arbeitnehmer 24 Monate warten bis er einen neuen Antrag stellen kann.


Der Rechtstipp wird zur Verfügung gestellt von: https://www.dittmann-hartmann.de