Der Bundestag hat am 16.12.2022 das Hinweisgeberschutzgesetz beschlossen. Es ist am 02.07.23 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist der bessere Schutz von Whistleblowern, also von Personen, die Hinweise auf Missstände in Unternehmen geben.

Grundlagen des Gesetzes

1. Unternehmen und Organisationen mit mehr als 50 Beschäftigten müssen sichere interne Hinweisgebersysteme installieren und betreiben. Kleinere Unternehmen zwischen 50 und 249 Beschäftigten hatten noch bis zum 17. Dezember 2023 Zeit, um mit der Umsetzung zu beginnen.

2. Hinweisgeber müssen die Möglichkeit erhalten, Hinweise mündlich, schriftlich oder auf Wunsch auch persönlich abzugeben.  Die Unternehmen müssen klare Vorgaben im Unternehmen erlassen werden, wie man verfahrenstechnisch mit Meldungen von Hinweisgebern umgeht, am besten mit einer Betriebsvereinbarung.

3. Wird ein Hinweis abgegeben, muss die interne Meldestelle dies dem Hinweisgeber innerhalb von sieben Tagen bestätigen. Binnen drei Monaten muss die Meldestelle den Hinweisgeber über die ergriffenen Maßnahmen informieren, z.B. Einleitung interner Untersuchungen oder die Weiterleitung einer Meldung an eine zuständige Behörde, etwa eine Strafverfolgungsbehörde.

4. Als zweite, gleichwertige Möglichkeit zur Abgabe von Hinweisen wird beim Bundesamt für Justiz eine externe Meldestelle eingerichtet. Die Bundesländer können darüber hinaus eigene Meldestellen einrichten. Hinweisgeber können sich frei entscheiden, ob sie eine Meldung an die interne Meldestelle ihres Unternehmens abgeben oder die externe Meldestelle nutzen möchten.

5. Auch anonymen Hinweisen soll nachgegangen werden, allerdings ist die Meldestelle nach einem Kompromiss im Bundesrat nicht mehr gezwungen, anonymen Hinweisen zu folgen.

Umkehr der Beweislast 

Zum Schutz der Whistleblower vor "Repressalien" enthält das Gesetz eine weitgehende Beweislastumkehr: Wird ein Whistleblower im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit benachteiligt, wird vermutet, dass diese Benachteiligung eine Repressalie ist. Gelingt dieser Entlastungsbeweis nicht, drohen Schadensersatzansprüche und Bußgelder. Auch ein Schmerzensgeld kommt in Betracht.

Das Risiko ist für den Arbeitgeber enorm hoch. Schon bei Nichtberücksichtigung bei einer Beförderung ist der Entlastungsbeweis kaum zu führen..

Fazit

Wie in den letzten Jahren häufig, geht auch diese „Neuerung“ auf europäisches Recht zurück. Im Ergebnis führt sie neben der positiven Möglichkeit ein Problem oder eine Diskriminierung vorzubringen, zu mehr Kosten und leider auch zur Förderung von Denunzianten- und Querulantentum. 

Der Autor ist Partner der Kanzlei Dittmann & Hartmann in Mayen.