Der erste Wintereinbruch geht vonstatten und schon tauchen die gleichen Fragen zur Risikoverteilung auf.

Ein Arbeitnehmer kehrt immer morgens zur gleichen Zeit aus seiner Tiefschlafphase zurück, schaut aus dem Fenster und macht eine wundersame Entdeckung: Es hat über Nacht geschneit. Das soll auch nach dem Klimawandel bei uns vorkommen und bevor der Arbeitnehmer sich wieder in sein Bett legt, sollte er die Kolumne lesen.

Wer trägt das Wegerisiko?

Da gibt es in der Rechtsprechung keine zwei Meinungen. Wie der Arbeitnehmer zur Arbeit kommt, ob auf der Straße, auf der Schiene, in der Luft oder zu Wasser, ist alleinige Verantwortung des Arbeitnehmers. Hauptsache, er erscheint pünktlich im Betrieb zur Arbeitsaufnahme. Er ist alleiniger Träger des sog. Wegerisikos.

Wenn er trotzdem wegen Schneefall und Stau zu spät kommt, ist über eine Abmahnung nachzudenken und die Lohnzahlungspflicht.

Abmahnung?

Ob die Verspätung eine Abmahnung rechtfertigt, kann generell nicht beantwortet werden. Der Standardanwalt wird antworten: Es kommt darauf an. Eine für den Mandanten begrenzt hilfreiche Ansage. Also worauf kommt es an?

Zunächst einmal, ob Schnee und Eis bereits seit Tagen liegt oder ein völlig überraschender Wintereinbruch zu vermerken ist.

Im ersten Fall kann der Arbeitnehmer ausreichende Vorkehrungen treffen, um eine pünktliche Arbeitsaufnahme zu gewährleisten. Er kann den Wecker eine Stunde früher einstellen oder das Verkehrsmittel wechseln. Jedenfalls muss er alles Zumutbare in seine Planungen einbeziehen.

Kommt er trotzdem zu spät, kann es durchaus eine Abmahnung geben. Entscheidend ist, ob eine schuldhafte Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten stattgefunden hat. Ohne Verschulden keine Abmahnung.

Gibt es einen plötzlichen Wintereinbruch mit Eis und Schnee und der Arbeitnehmer steckt im Stau fest, wird kein schuldhaftes Handeln anzunehmen sein.

Der Wintereibruch ist allerdings nicht „plötzlich“, wenn er tags zuvor in den Medien angekündigt wurde, Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich ausreichend zu informieren und entsprechend zu reagieren.

Information des Arbeitgebers

Zu den Pflichten bei witterungsbedingten Verspätungen gehört die Informationspflicht. Der Arbeitgeber bzw. Vorgesetzte ist zeitnah über die Verspätung in Kenntnis zu setzen, damit die betriebliche Organisation nicht beeinträchtigt wird. Auch das kann zu Ermahnung oder Abmahnung führen, wenn schuldhafte Nachlässigkeit gegeben ist.

Lohnausfall

Da der Arbeitnehmer das Wegerisiko trägt, erhält er für die ausgefallene Zeit kein Geld. Ggf. kann man sich auf Homeoffice oder Zeitverschiebung einigen

Der Autor ist Partner der Kanzlei Dittmann & Hartmann in Mayen