Ich habe Freunde, die bestelle ich bei Einladungen regelmäßig eine halbe Stunde früher als ich sie eigentlich sehen möchte. Ob verschlafen, verfahren, vertrödelt oder Stau. Auch Arbeitgeber kennen die ganze Palette der Gründe, warum man nicht pünktlich da ist, wo man sein sollte. Während man im Privaten großzügig darüber hinwegsieht, droht bei der Arbeit Ärger.
Ist eine Abmahnung erforderlich?
Kommen Arbeitnehmer mehrfach zu spät zur Arbeit, begehen sie juristisch betrachtet eine Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten. Die Hauptpflicht ist die Erbringung der Arbeitsleistung.
Doch bevor der Arbeitgeber zur Höchststrafe greift, muss er abmahnen. Es besteht in der Rechtsprechung die seltene Einigkeit, dass bei Unpünktlichkeit in der Regel sogar mehrfach abzumahnen ist. Dabei gibt es keine mathematischen Formeln. Je nach Dauer der Verspätung sollten es 2 bis 3 Abmahnungen sein. Arbeitgeber sollten sich daher impulsive Schnellschüsse sparen.
Fristlose Kündigung oder Einhaltung der Kündigungsfrist?
Für eine fristlose Kündigung ist ein wichtiger Grund erforderlich, der einen weitere Zusammenarbeit unzumutbar macht. Der wird regelmäßig von den Arbeitsrichtern bei Verspätungen nicht so gesehen. Insofern bleibt es bei der ordentlichen Kündigung unter Einhaltung der vereinbarten oder gesetzlichen Frist.
Da die Frist manchmal bis zu 7 Monaten andauern kann, ist bei sehr langen Fristen in Einzelfällen auch einmal eine Fristlose denkbar.
Mehrere Abmahnungen an einem Tag
Es gibt Fälle, wo die die Arbeitsgerichtsbarkeit dem Ruf der Unberechenbarkeit gerecht wird. Im konkreten Fall kam der Arbeitnehmer eine Woche lang jeden Tag zu spät, Der Arbeitgeber schrieb 5 Abmahnungen, da er von seinem Anwalt gelernt, niemals mehre Vorwürfe in eine Abmahnung zu schreiben. Er überreichte sie zusammen am selben Tag. Wochen später kam der Arbeitnehmer erneut zu spät und wurde dann gekündigt.
Das Gericht gab dem Arbeitnehmer recht, weil die 5 Abmahnungen, am selben Tag überreicht, wie eine einzige zu bewerten seien. Anbetracht der Schwere der Pflichtverletzung seien die „2“ Abmahnungen nicht ausreichend. Eine weitere wäre notwendig gewesen. Die Kündigung sei unverhältnismäßig.
Judex non calculat.
Der Autor ist Partner der Kanzlei Dittmann & Hartmann in Mayen (www.dittmann-hartmann.de).