Die Weigerung einer Verkäuferin, eine mangelhafte Kaufsache zurückzunehmen, kann zu einem Schadensersatzanspruch der Käuferin führen. Nicht selten kommt es vor, dass sich eine Kaufsache nach Abschluss des Kaufvertrags als mangelhaft herausstellt. Häufig erfolgt seitens der Käuferseite, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen, der Rücktritt vom Kaufvertrag.
Rückabwicklung Kaufvertrag
Durch den wirksamen Rücktritt wandelt sich der Kaufvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis um, d.h. beide Parteien sind so zu stellen, wie sie es vor Abschluss des Kaufvertrags waren. Dies bedeutet zunächst einmal die Rückgewähr des gezahlten Kaufpreises gegen Rückgabe der Kaufsache. Der BGH hatte sich in einem Urteil vom 29. 11 2023, mit der Konstellation zu beschäftigen, dass eine Baustoffhändlerin sich weigerte, den an eine Bauunternehmerin verkauften und von dieser zum Teil schon verbauten und mit Arsen belasteten Schotter nach deren Rücktritt zurückzunehmen. Die Bauunternehmerin musste daraufhin den Schotter selbst entsorgen und macht die Kosten hierfür als Schadensersatz geltend.
Pflicht zur Rücknahme
Nachdem die Vorinstanzen der Ansicht waren, dass ein Verkäufer im Rückgewährschuldverhältnis zwar einen Anspruch auf Rückgewähr der Kaufsache gegen den Käufer habe, jedoch keine Pflicht zur Zurücknahme der Kaufsache bestehe, hat der BGH eine solche Pflicht bejaht. Beide Parteien eines Schuldverhältnisses sollen sich so verhalten, dass keine Rechtsgüter und Interessen des jeweils anderen verletzt werden. Auch bei Rückgewährschuldverhältnissen habe jede Partei ein Interesse daran, dass sich ihre – insbesondere finanzielle – Situation nicht verschlechtert. Bereits der weitere Verbleib der mangelhaften Kaufsache bei der Käuferin könne diese erheblich belasten, wenn sie für ihren Zustand verantwortlich ist, sie aufbewahren oder gar entsorgen muss. In solchen Fällen verstoße die Verkäuferin nach Auffassung des BGH gegen ihre Rücksichtnahmepflicht, wenn sie die Kaufsache nicht zurücknimmt und mache sich schadenersatzpflichtig.
Auch wenn der BGH die Frage, ob ein Verkäufer grundsätzlich eine Pflicht zur Rücknahme der Kaufsache hat, ausdrücklich offenließ, zeigt die vorliegende Entscheidung, dass die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in bestimmten Fallkonstellationen gerechtfertigt ist. Dies gilt insbesondere in solchen Fällen, bei denen eine längere Aufbewahrung der Kaufsache dem Käufer nicht zugemutet werden kann.
Im Zweifel sollte man anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Der Autor ist Partner der Kanzlei Dittmann & Hartmann in Mayen.
