Lästern über den Arbeitgeber im WhatsAppChat? Das Landesarbeitsgericht Hannover hat dazu ein Urteil gefällt. Mehr dazu von unseren Rechtsexperten.

Das Landesarbeitsgericht Hannover hat mit Urteil vom 19. Dezember entschieden, dass eine Kündigung wegen ehrverletzender Äußerungen in einem privaten WhatsApp-Chat unwirksam ist.

Ein Arbeitnehmer hatte sich in einer privaten Chat-Gruppe herablassend und ehrverletzend über seinen Arbeitgeber geäußert. Der Chat-Gruppe gehörten neben dem Arbeitnehmer noch 6 weitere Kollegen an, welche langjährig befreundet waren. Als der Arbeitgeber durch einen Mitarbeiter von dem Inhalt der Chat-Gruppe erfuhr, kündigte dieser

seinem Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis außerordentlich. Der Arbeitnehmer erhob hiergegen Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. In der Berufungsinstanz stellte das Landesarbeitsgericht Hannover nunmehr fest, dass die Kündigung unbegründet sei. Insbesondere seien die Äußerungen im Rahmen des Gruppenchats nicht geeignet

gewesen eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Insoweit fehle es an einem wichtigen Kündigungsgrund.

Interessenabwägung Privatsphäre

Zwar seien die Äußerungen des Arbeitnehmers grundsätzlich geeignet eine außerordentliche

Kündigung zu rechtfertigen, vorliegend seien diese aber Bestandteil einer vertraulichen

Kommunikation zwischen befreundeten Teilnehmern der Chatgruppe gewesen. Als solche genießen sie verfassungsrechtlichen Schutz, welcher dem Schutz der Ehre durch die betroffenen Personen vorgeht. Insoweit habe zwischen den befreundeten Gruppenmitgliedern ein besonderes Vertrauensverhältnis bestanden und die Kommunikation in der Gruppe sei somit auf Vertraulichkeit ausgerichtet gewesen.

Weder fristlose noch ordentliche Kündigung

Schließlich seien die Äußerungen im Rahmen des Gruppenchats auch nicht geeignet, die Kündigung aus personenbedingten Gründen zu rechtfertigen. Mit der Befugnis zur personenbedingten Kündigung wird dem Arbeitgeber die Möglichkeit eröffnet, das Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn der Arbeitnehmer die erforderliche Eignung

oder Fähigkeit nicht (mehr) besitzt, die geschuldete Arbeitsleistung vertragsgerecht zu erfüllen. Zwar erklärte das Landesarbeitsgericht, dass die Äußerungen unangemessen und beleidigenden gewesen seien, die Äußerungen des Arbeitnehmers ließen aber im konkreten Gesamtkontext nicht den Schluss zu, dass dieser nicht für die von ihm zu erbringende Tätigkeit geeignet ist. Die Arbeitsqualität des Arbeitnehmers wurde vom Arbeitgeber im Verfahren nämlich nicht in Frage gestellt.

Abschließend bleibt anzumerken, dass die Lage anders zu beurteilen ist, wenn die Beleidigungen öffentlich zB über Facebook geäußert werden. Darüber hatten wir bereits im letzten Jahr an dieser Stelle geschrieben.