Kann man sein Testament mit Stift auf sein Blöckchen schreiben und ist das dann gültig? Ein jüngst vom Oberlandgericht Oldenburg entschiedener Fall handelt von einem Gastwirt, der auf einem Kneipenblock seinen letzten Willen verfasste.

Er hinterließ alles seiner Partnerin, die er mit einem Spitznamen nannte. Das Gericht erkannte die Notiz als wirksames Testament an, obwohl sie auf einer ungewöhnlichen Unterlage geschrieben und nicht als Testament bezeichnet war. Auf dem Zettel hieß es lediglich: „X bekommt alles“. Der Senat ermittelte den Testierwillen aus dem Inhalt und dem Kontext der handschriftlichen Notiz. Der Gastwirt wollte – so das Gericht – seine Partnerin als Alleinerbin einsetzen.

Die Voraussetzungen für ein Testament

Um ein Testament zu errichten, muss der Erblasser volljährig und testierfähig sein. Das bedeutet, dass er die Bedeutung und die Folgen seiner Verfügung versteht. Außerdem muss er seinen Testierwillen eindeutig zum Ausdruck bringen. Das kann er in einer handschriftlichen oder einer notariellen Form tun. Ein handschriftliches Testament muss vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden. Es muss auch ein Datum enthalten, um die Gültigkeit und den Rang des Testaments zu bestimmen.

Die Besonderheiten des Falls

Der Gastwirt erfüllte diese Voraussetzungen, obwohl er seinen letzten Willen auf einem Kneipenblock verfasste. Das Gericht war überzeugt, dass er die Notiz selbst geschrieben und unterschrieben hatte. Er hatte auch ein Datum angegeben. Der Senat konnte seinen Testierwillen aus dem Inhalt und dem Kontext der Notiz ermitteln. Das Gericht war überzeugt, dass er seine Partnerin als Alleinerbin einsetzen wollte, die er mit einem Spitznamen nannte. Dieser Spitzname war nur ihr bekannt und wurde von ihm häufig verwendet.

Die Partnerin fand die Notiz hinter der Theke, wo der Gastwirt wichtige Dokumente aufbewahrte. Zeugen bestätigten, dass er seinen Nachlass verbindlich regeln wollte. Daher war es unerheblich, dass er die Notiz nicht als Testament bezeichnete oder eine ungewöhnliche Unterlage benutzte. Das Gericht erkannte die Notiz als Testament an und stellte die Partnerin als Erbin fest.

Nicht zur Nachahmung empfohlen

Liebe Gastwirte in der Region, bevor ihr jetzt Stift und Block zur Hand nehmt, lasst euch lieber anwaltlich beraten. In diesem Fall ist es gut gegangen. Der Fall sollte jedoch nicht als Blaupause dienen.