Kaum einer schreibt noch Briefe. Das ist schade, aber nicht zu ändern. Der Schriftverkehr geht über E-Mail, WhatsApp und ganz selten per Fax. Aber wie kann ich den Zugang der Mail beweisen?

Nicht selten geht es in rechtlichen Streitigkeiten um die Frage, ob ein Schriftstück der Gegenseite zugegangen ist oder nicht. Diese Fragen können streitentscheidend sein, da im Zweifel der Absender zu beweisen hat, dass seine Erklärungen der Gegenseite auch tatsächlich zugegangen sind. Problematisch wird der Beweis des Zugangs oft, wenn es um die Versendung eine E-Mail geht.

Darlegungs- und Beweislast

Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 11.01.2022 (4 SA 315/21) zu der Frage der Zustellbarkeit von E-Mails entschieden, dass den Absender einer Mail die volle Darlegungs- und Beweislast trifft, dass diese dem Empfänger auch wirklich zugegangen ist.

Versendungsrisiko

Auch wenn der Absender keine Meldung über die Unzustellbarkeit der E-Mail erhält, kommt diesem keine Beweiserleichterung zu Gute, da nicht mit Sicherheit festgestellt werden könnte, dass seine Nachricht auch tatsächlich auf dem Empfängerserver eingegangen ist. Denn wie auch bei der Post, sei es auch möglich, dass eine E-Mail-Nachricht den Empfänger nicht erreicht. Die Risiken, die aus der Versendung entstehen, sind aus diesen Gründen dem Absender aufzuerlegen, da auch er sich für die Art der Übermittlung der Willenserklärung entschieden hat. Im Zweifel könnte sich der Absender auch dazu entscheiden, eine Lesebestätigung anzufordern.

Alternative Brief

Je nach Wichtigkeit der Nachricht sollte also im Zweifel auch heute noch auf andere Kommunikationswege zurückgegriffen werden, bspw. die Übermittlung per direktem Boten oder das Einschreiben unter Hinzuziehung von Zeugen. Auch wenn insbesondere jungen Menschen das Schreiben eines Briefes als Anachronismus erscheint, sollte man sich dazu durchringen, zur Feder zu greifen und schreiben. Man steht gegebenenfalls ziemlich dumm da, wenn man zB. die Kündigung eines Vertrages nicht beweisen kann.

Auch für den vernünftigen Zugang sollte man Sorge tragen. Wenn man das Schreiben nicht schon persönlich abgeben kann, sollte man wenigstens an ein Einwurfeinschreiben denken.

Der Autor ist Partner der Kanzlei Dittmann & Hartmann in Mayen.