Für den Artenschutz müssen die Arbeiten bis zum 28. Februar abgeschlossen sein.

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Wer Bäume und Sträucher fällen beziehungsweise roden oder andere Gehölze und Hecken beseitigen oder massiv zurückschneiden möchte, sollte damit jetzt beginnen. Denn die Arbeiten müssen bis zum 28. Februar abgeschlossen sein. Eine Verlängerung der Frist durch die Untere Naturschutzbehörde, beispielsweise wegen der Witterungsverhältnisse oder des Vegetationsstandes, ist nach den Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetztes (BNatSchG) nicht möglich. 

Das Bundesnaturschutzgesetz legt eine geschützte Vegetationsperiode in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September fest. Diese dient dem Schutz und Erhalt von Lebens-, Brut- und Niststätten wild lebender Tiere, insbesondere Vögeln und damit dem Artenschutz. Mit Beginn der geschützten Vegetationsperiode ist außerhalb von Ortslagen beispielsweise das Freischneiden von Wirtschaftswegen oder Straßenraumprofilen sowie innerorts insbesondere der Rückschnitt von Hecken und Sträuchern bis auf die jährlichen Zuwächse nicht zulässig. Ausnahmen regelt Paragraph 39 BNatSchG.

Das Rückschnittverbot gilt nicht für Bäume im Wald oder auf gärtnerisch genutzten Flächen. Hierzu zählen auch private Hausgärten. Allerdings kann auch in diesen Fällen aufgrund der artenschutzrechtlichen Vorgaben die Beseitigung oder der Rückschnitt eines Baumes verboten sein. Zudem kann die Beseitigung von Gehölzen aller Art einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellen oder nach der Landschaftsschutzverordnung „Rhein-Ahr-Eifel“ verboten sein, sodass eine behördliche Genehmigung erforderlich ist. In solchen und in unklaren Fällen wird empfohlen, mit der Unteren Naturschutzbehörde Kontakt aufzunehmen.