Ist eine Online-Krankmeldung rechtskräftig? Unsere Rechtsexperten klären auf.

Eine Online-Krankschreibung ohne persönlichen oder telefonischen Arztkontakt erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. So nochmals entschieden vom Arbeitsgericht Berlin in einem Urteil vom 01.04 21. Der Arbeitgeber durfte die Lohnfortzahlung verweigern.

Wenn Arbeitnehmer krankheitsbedingt ausfallen, müssen sie eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorweisen, um ihr Entgelt weiterhin zu bekommen.  IdR hat die Bescheinigung am dritten Tag der Erkrankung vorzuliegen. Manche Arbeitsverträge sehen eine Vorlage am ersten Tag vor. Also nachsehen, Leute.

Angesichts der leichten Übertragbarkeit der Omikron-Variante des Coronavirus und der zu langsam voranschreitenden Impfung der Bevölkerung hat sich die Regierung auf eine Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung verständigt. Arbeitnehmer, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, können bis 30. November 2022 von niedergelassenen Ärzten telefonisch für bis zu sieben Kalendertage krankgeschrieben werden. Auch Krankschreibungen per Videosprechstunde sind durch die neue Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Dennoch bietet nicht jedes telemedizinische Angebot eine rechtssichere Krankschreibung.

In der letzten Zeit sind Ärzte im Internet unterwegs (zB aus Berlin und Köln), die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ohne jeden Kontakt ausstellen. Arbeitgeber die das gecheckt haben, verteilten fristlose Kündigungen wegen Arbeitszeitbetrug und das mit Recht.

In dem beim Arbeitsgericht Berlin verhandelten Fall legte der Arbeitnehmer zum Beweis seiner Arbeitsunfähigkeit AU-Bescheinigungen vor, die er sich über ein Internetportal ausstellen ließ. Die Krankschreibung erfolgte ohne einen persönlichen oder telefonischen Kontakt zum Arzt. Der Arbeitnehmer musste lediglich einige Fragen zu seiner Krankheit online beantworten. 

Der Arbeitgeber wollte die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht anerkennen und lehnte die Entgeltfortzahlung ab. Der Arbeitnehmer erhob Zahlungsklage mit der Begründung, er wolle aufgrund der Coronapandemie einen Besuch in der Arztpraxis vermeiden. Das Arbeitsgericht Berlin gab dem Arbeitgeber Recht und entschied, dass der Arbeitgeber nicht zur Entgeltfortzahlung verpflichtet sei, da der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit nicht nachgewiesen habe. Derartige Online-Krankschreibungen waren aus Sicht des Gerichts nicht geeignet, die Arbeitsunfähigkeit zu beweisen. 

Für eine ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes fehle es an einer ärztlichen Untersuchung des Arbeitnehmers. Weder habe ein Arzt mit dem Arbeitnehmer ein persönliches oder telefonisches Gespräch geführt, noch ihn persönlich untersucht. Auch gab es keine bestehende Patientenbeziehung.

Selbst in einer solchen Ausnahmesituation sei zumindest ein telefonischer Kontakt zwischen Arzt und Patient erforderlich, um eine Diagnose zu stellen. 

Der Rechtstipp wird zur Verfügung gestellt von: www.dittmann-hartmann.de