Flug ausgefallen und Urlaub verdorben? Immerhin das Geld ist nicht unbedingt weg. Unsere Rechtsexperten klären auf.

Die Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gewährt den Fluggästen zahlreiche Ansprüche gegen das Luftfahrtunternehmen. Erfasst von der Verordnung ist jedes Luftfahrtunternehmen, wenn der Flug von einem Flughafen innerhalb der EU abgeht oder das Luftfahrtunternehmen und der Zielflughafen ihren Sitz in der EU haben.

Ist der gebuchte Flug überbucht oder wird von der Fluggesellschaft annulliert, so hat der Fluggast zunächst einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen. Der Fluggast kann hier eine Ersatzbeförderung zum nächstmöglichen Zeitpunkt oder die Erstattung des Reisepreises fordern.

Muss der Fluggast aufgrund einer Verspätung oder Annullierung längere Zeit am Flughafen verweilen, um bspw. einen Ersatzflug am nächsten Tag zu nutzen, so ist die Fluggesellschaft zu Betreuungsleistungen verpflichtet. Der Fluggast hat hier einen Anspruch auf Verpflegung (bei Verspätung von mehr als zwei Stunden) sowie bei einer Wartezeit bis zum nächsten Tag auch Anspruch auf eine Unterbringung in einem Hotel inklusive Transfer.

Neben diesen Ansprüchen können dem Fluggast auch Ansprüche auf Ausgleichsleistungen zustehen. Es handelt sich um eine pauschalierte Entschädigungsleistung, die je nach Entfernung des Fluges steigt.

Flugentfernung

  • bis zu 1.500 km:                                       250,00 € pro Fluggast
  • zwischen 1.500 km und 3.500 km      400,00 € pro Fluggast
  • über 3.500 km                                          600,00 € pro Fluggast

Ob der Anspruch auf pauschale Entschädigung besteht, hängt davon ab, ob es sich um eine Annullierung oder eine Verspätung des Fluges handelt. Kommt der Flieger mehr als drei Stunden zu spät am Zielflughafen an, besteht der Anspruch auf die pauschale Entschädigung.

Bei einer Annullierung hängt die Entstehung des Anspruchs davon ab, wann der Fluggast von der Fluggesellschaft benachrichtigt wurde und ob ein Ersatzflug angeboten wurde, dessen Flugzeiten sich nicht nur geringfügig von dem ursprünglichen Flug unterscheiden.

Die Fluggesellschaft ist jedoch nicht zur Ausgleichsleistung verpflichtet, wenn außergewöhnliche Umstände vorlagen (wie bspw. Unwetter, politische Instabilität, Terrorgefahr oder Streik), die nicht im Einflussbereich des Luftfahrtunternehmens lagen. Es handelt sich hierbei jedoch stets um eine Frage des Einzelfalls.

Der Rechtstipp wird zur Verfügung gestellt von: www.dittmann-hartmann.de