Zu viel Stress bei der Arbeit oder wegen privaten Gründen keine Auszeit? Keine Sorge, denn der Urlaubsanspruch verjährt nicht einfach.

Arbeitgeber im Allgemeinen neigen im Arbeitsrecht zur Sorglosigkeit und Tiefenentspanntheit. Wenn man, wie der Verfasser dieser Zeilen, mehre Jahrzehnte Atbeitsgerichte auf dem Buckel hat, kann man darüber nur schmunzeln., Geldverbrennung ohne Ende.

Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes zur Pflicht zur Arbeitszeiterfassung – wir haben am 19.09 darüber berichtet – hat der Europäische Gerichtshof letzte Woche wieder zugeschlagen.

„Wenn der Arbeitgeber nicht darauf hinweist, dass Urlaubstage aus dem Vorjahr noch genommen werden müssen, verfällt der Anspruch darauf nicht.“

Es ging um drei Fälle aus Deutschland. Das EuGH verhandelte die Fälle einer Bilanzbuchhalterin, einer ehemaligen Mitarbeiterin eines Krankenhauses und einen ehemaligen Frachtfahrers

Die Richter meinten, dass der Anspruch auf bezahlten Urlaub nicht – wie im Gesetz vorgesehen – nach drei Jahren verjährt, wenn der Arbeitgeber nicht vorher darauf hingewiesen hat, dass die Urlaubstage genommen werden müssen. Außerdem verfalle der Anspruch bei einem solchen fehlendem Hinweis selbst dann nicht, wenn ein Arbeitnehmer später im Jahr erwerbsunfähig wird oder wegen Krankheit fehlte. Das gilt unisono für den Verfall von Urlaubsansprüchen, explizit für die Verfallfrist von 15 Monaten.

Konkret ging es um eine Bilanzbuchhalterin, die jahrelang wegen des hohen Arbeitsaufkommens nicht alle Urlaubstage genommen hatte. Nach ihrer Kündigung will sie nun von ihrem früheren Arbeitgeber eine finanzielle Abgeltung für die nicht genommenen Tage. Der Anspruch auf die Urlaubstage sei nicht verfallen, meinten die Richter, da der Arbeitgeber nicht mitwirkte, insbesondere die Buchhalterin nicht aufforderte, den Urlaub zu nehmen und nicht darauf hinwies, dass die Tage sonst verfallen könnten. Es sei zwar verständlich, dass Arbeitgeber interessiert sind, nicht mit Anträgen auf Urlaub oder finanzieller Vergütung für lange zuvor entstandene Ansprüche konfrontiert zu werden, jedoch seien die Interessen des Arbeitnehmers vorrangig.

Offensichtlich sind die Robenträger der Auffassung, Arbeitnehmer seien unmündige Kinder, die nicht für die Wahrnehmung ihrer Urlaubsansprüche selbst sorgen können. Das erinnert sehr an Feudalzeiten. Arbeitgebern bleibt nichts anderes übrig, als jedes Jahr wie eine tibetanische Gebetsmühle schon im Sommer -am besten schriftlich- aufzufordern, bis zum Jahresende den Urlaub zu nehmen.

Der Rechtstipp wird zur Verfügung gestellt von: www.dittmann-hartmann.de