E-Bikes und E-Scooter dominieren immer mehr unsere Straßen, aber ist sich jeder bewusst, was rechtlich gilt? Unsere Rechtsexperten klären auf.

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Auch hinsichtlich der Benutzung von Radwegen ist zwischen Pedelecs und E-Bikes zu unterscheiden. Pedelecs sind verkehrsrechtlich als Fahrräder zu qualifizieren und müssen daher Radwege benutzen. So genannte E-Bikes mit einer Höchstgeschwindigkeit von max. 25 km/h sind wie Mofas zu behandeln und nehmen man Straßenverkehr teil. 

Als dritte Kategorie kommen die E-Scooter hinzu. Sie werden rechtlich als Kraftfahrzeuge bzw. als Elektrokleinstfahrzeuge eingestuft. Sie benötigen ein Kennzeichen, ein gültiges Versicherungskennzeichen (Plakette) als Nachweis über die Haftpflichtversicherung und eine gültige Betriebserlaubnis. Das Fahren von E-Scootern setzt keine besondere Fahrprüfung voraus, aber ein Mindestalter von 14 Jahren. Bei der Benutzung eines E-Scooters besteht keine Helmpflicht. Für E-Scooter gelten dieselben Alkoholgrenzwerte wie für S-Pedelecs sowie E-Bikes und damit wie für PKW-Fahrer. Ebenso greift nicht die sog. Gefährdungshaftung ein. Das vorgenannte gilt ebenso für die beliebten Segways.

Von Fahrradfahrern ist das Tragen eines Schutzhelms grundsätzlich nicht zu verlangen. Fahrer eines Pedelecs bis 25 km/h unterliegen daher grundsätzlich ebenso keiner Schutzhelmpflicht wie Fahrer eines E-Bike mit einer Höchstgeschwindigkeit bis zu 20 km/h. S-Pedelecs sowie E-Bikes mit höherer Geschwindigkeit als 20 km/h unterfallen der Helmpflicht.

Beim Pedelec bleibt generell straffrei, wer weniger als 0,3 Promille im Blut hat. Wenn mehr als 0,3 Promille nachgewiesen wurden und alkoholtypische Ausfallerscheinungen hinzutreten, muss mit einer Strafanzeige wegen einer Trunkenheitsfahrt gerechnet werden. Der Fahrer gilt in dem Fall als relativ fahruntüchtig. Ab 1,6 Promille ist man absolut fahruntüchtig, d.h. die Fahruntüchtigkeit wird unwiderleglich vermutet. Auch hier ist die Konsequent die Strafanzeige wegen einer Trunkenheitsfahrt. Mit einem normalen Pedelec kann hingegen in betrunkenem Zustand keine Ordnungswidrigkeit begangen werden. Beim S-Pedelec sowie allen E-Bike- Arten gelten die gleichen Promillegrenzen wie beim Autofahren, d.h. 0,3 Promille für relative bzw. 1,1 Promille für absolute Fahruntüchtigkeit. Zusätzlich kann bei diesen Arten auch eine Ordnungswidrigkeit bei einem Promillewert von über 0,5 begangen werden.

Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass, egal was man fahren will, die vorherige Information über die rechtlichen Konsequenzen einen tieferen Sinn macht.