E-Mails löschen bei der Arbeit? Keine gute Idee, denn im schlimmsten Fall, haftet ihr für entstandene Schäden. Unsere Rechtsexperten erklären, warum.

Immer wieder nach dem Urlaub. Auf dem betrieblichen Rechner sind eine Unzahl an Mails eingegangen. Mancher Arbeitnehmer bekommt Schnappatmung und neigt dazu einfach die ENTF-Taste zu drücken und alles zu löschen. Das sollte er besser sein lassen. Stattdessen besser alles durchsehen und sichten.

Neben den Strandfotos, gesendet um die Kollegen neidisch zu machen, kann auch wichtige dienstliche Korrespondenz eingegangen sein, wie zB ein Auftrag.

Wer die Löschtaste drückt, verstößt gegen arbeitsvertragliche Pflichten und muss im schlimmsten Fall mit arbeitsrechtlichen Reaktionen des Arbeitgebers rechnen, etwa mit einer Abmahnung oder gar einer Kündigung. Wenn ein Auftrag verloren geht, ist auch eine Schadensersatzforderung möglich,

Ein Hinweis in der Abwesenheitsnotiz wonach Mails, die während der Abwesenheit eingehen, bei Rückkehr ungesehen gelöscht werden, hilft nicht, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche -am besten schriftliche- Zustimmung des Arbeitgebers vor.

Egal ob Schnappatmung oder nicht, am intelligentesten ist es, die Modalitäten rechtzeitig zu verabreden, um ein überquellendes Postfach zu vermeiden. Es würde Sinn machen, wenn Chef oder Kollegen während des Urlaubs die eingehenden E-Mails bearbeiten können. Man muss nicht unbedingt intime Emails auf dem betrieblichen Rechner empfangen.

Damit sind wir bei der nächsten umstrittenen Frage: Grundsätzlich ist es dem Arbeitgeber erlaubt, auf E-Mails mit dienstlichem Bezug während der Abwesenheit seines Arbeitnehmers zuzugreifen und sie zu bearbeiten, wenn er den Versand oder Empfang von privaten E-Mails im Büro verboten hat. Das kann im Vertrag oder Aushang im Betrieb erfolgen. Die Anordnung ist durch das Direktionsrecht abgedeckt.

Etwas Anderes gilt, wenn die private Nutzung des Rechners erlaubt ist. Dann dürfen der Arbeitgeber und Kollegen nicht einfach auf das Postfach zugreifen. Bei Verstößen gegen das Persönlichkeitsrecht oder gegen Datenschutzregelungen drohen dem Arbeitgeber Bußgelder. Auch Schadenersatzforderungen des Arbeitnehmers sind bei Verstößen unter Umständen möglich.

Die gleichen Spielregeln gelten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Verbrannte Erde gibt es nur im Action-Filmen. Also nicht einfach die Emails löschen. Bestenfalls die privaten Emails. Ansonsten drohen die oben genannten Konsequenzen.

Der Rechtstipp wird zur Verfügung gestellt von: www.dittmann-hartmann.de