Der Kündigungsbutton bei Online-Verträgen ist seit dem 1. Juli 2022 Pflicht geworden. Was ihr darüber wissen müsst und was passiert wenn euer Anbieter den Button noch nicht eingeführt hat erklären unsere Rechtsexperten.

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Ein Vertrag ist seit jeher mit wenigen Klicks im Internet geschlossen. Sich von den Verträgen zu lösen ist oft aber gar nicht so leicht. Dies hat der Gesetzgeber zum Anlass genommen, für bestimmte Verträge die Kündigung genauso einfach auf der Website zu ermöglichen, wie den Vertragsschluss selbst.

Jeder Unternehmer, der den Abschluss von Dauerschuldverhältnissen über seine Webseite ermöglicht, ist seit dem 01. Juli 2022 verpflichtet einen Kündigungsbutton einzurichten. Unter die recht sperrige Definition des § 312k BGB fallen beispielsweise Verträge mit Energieversorgern, Telekommunikationsanbietern, Fitnessstudios, Streamingdienste und sonstige Abonnementverträge. Ausreichend ist, dass der Vertragsschluss über die Webseite ermöglicht wird.

Kein Gesetz ohne Ausnahme: Für Verträge, für deren Kündigung gesetzlich ausschließlich eine strengere Form als die Textform vorgesehen ist (vor allem bei Arbeits- und Mietverhältnisse) sowie für Finanzdienstleistungen (hierunter fallen auch Versicherungsverträge) gilt die Pflicht jedoch nicht.

Wer verpflichtet ist, den Kündigungsbutton zur Verfügung zu stellen, muss auf seiner Webseite insgesamt zwei Schaltflächen einrichten. Zum einen muss die erste Schaltfläche, beschrieben mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder einer ähnlich eindeutigen Formulierung unmittelbar, leicht zugänglich und ständig verfügbar auf der Website des Unternehmers erscheinen. In der Praxis bietet sich die Fußzeile der Website als passender Ort. Mit einem Klick auf diese Schaltfläche soll eine Weiterleitung zu einer Kündigungsseite erfolgen, auf der der Verbraucher bestimmte Angaben zum Vertrag und zu seiner Kündigung machen können muss.

Erst jetzt kommt der „Kündigungsbutton“ zum Einsatz. Mit einem letzten Klick auf den Button, der ebenfalls mit nichts anderem als den Wörtern „Jetzt kündigen“ oder einer ähnlich eindeutigen Formulierung versehen werden darf, muss der Verbraucher seinen Vertrag kündigen können.

Aufgepasst! Wer den Kündigungsbutton nicht einführt, obwohl er verpflichtet ist, setzt sich einem großen Risiko aus, denn das Gesetz gibt dem Verbraucher ein scharfes Schwert in die Hand. Er kann seinen Vertrag allein aufgrund des fehlenden Kündigungsbuttons ohne Einhaltung einer Frist kündigen.

Der Rechtstipp wird zur Verfügung gestellt von: https://www.dittmann-hartmann.de