Sicherlich hat jeder schon einmal erlebt, dass er mit jemandem telefoniert und plötzlich mischt sich eine Stimme aus dem Off dazu, die das Gespräch erweitert oder kommentiert. Diese Unsitte hat sich eingebürgert und kaum jemand weist auf den Umstand hin, dass mitgehört wird und ob man damit einverstanden ist. Das ist einfach nur unhöflich und unangenehm. Deutlich unangenehmer ist das heimliche Mitschneiden von Gesprächsinhalten.
Aufzeichnung durch den Arbeitgeber
Im Arbeitsverhältnis finden Personalgespräche häufig unter vier Augen statt, meistens zwischen Personalleiter und Beschäftigten. Sie werden oft schriftlich dokumentiert, das Protokoll des Gesprächs bekommt dann oft nur die Personalabteilung. Dabei sollten Mitarbeiter auf einer Abschrift bestehen. Was aber, wenn der Arbeitgeber den Dialog aufzeichnet, also ein Tondokument des gesamten Gesprächs anfertigt?
Dann haben wir eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Arbeitnehmers und auch der Regelungen der Datenschutzgrundverordnung. Der Arbeitnehmer kann sich mit Unterlassung- und Schadensersatzansprüchen zur Wehr setzen.
Die Datenschutzgrundverordnung enthält Regelungen, dass die Daten nicht verarbeitet werden dürfen, es denn, der Arbeitnehmer hat der Aufzeichnung ausdrücklich zugestimmt.
Eine einmal erteilte Zustimmung kann später zurückgenommen werden. Dann muss die Aufzeichnung auch gelöscht werden, da es sich um Daten handelt, die auch nicht verwertet werden dürfen.
Aufzeichnung durch den Arbeitnehmer
Es kommt häufiger vor, dass Arbeitnehmer ein Handy mitlaufen lassen. Auch das ist nicht lustig. Auch Arbeitnehmer dürfen Gespräche nicht einfach ohne Zustimmung des Arbeitgebers aufzeichnen. Auch von heimlichem Aufzeichnen von Telefonaten ist unbedingt abzuraten.
Denn ein solcher heimlicher Mitschnitt kann zu einer wirksamen fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber führen. So entschieden vom Landesarbeitsgericht Hessen (LAG Hessen, Urteil vom 23. August 2017, Az.: 6 Sa 137/17).
Der heimliche Mitschnitt des Mitarbeitergesprächs sei eine derart schwerwiegende Verletzung der Rücksichtnahmepflicht aus dem Arbeitsvertrag, dass die fristlose Kündigung als Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) rechtswirksam war.
Die rechtliche Begründung: eine heimliche Tonaufzeichnung eines solchen Gesprächs verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der anderen Teilnehmer an dem Personalgespräch. Denn das allgemeine Persönlichkeitsrecht beinhaltet auch das Recht einer jeden Person, darüber zu bestimmen, wer Tonaufnahmen von einem Gespräch anfertigt oder nicht, um die sog. „Unbefangenheit des gesprochenen Wortes“ zu schützen. Damit sind Personen grundsätzlich berechtigt, frei darüber zu entscheiden, wer ihr gesprochenes Wort aufnimmt oder die Aufnahmen abspielen darf.
Dass der Mitarbeiter nicht darüber im Bilde war, dass heimliche Mitschnitte von Gesprächen rechtswidrig sind, ändert nach Auffassung der Richter nichts an der Rechtmäßigkeit der fristlosen Kündigung. Insofern habe er sich rechtlich informieren müssen.
Der Autor ist Partner der Kanzlei Dittmann & Hartmann in Mayen