Arbeitgeber im Allgemeinen neigen im Arbeitsrecht oft zur Sorglosigkeit und Tiefenentspannung. Grundsätzlich tritt der Verfall der Urlaubstage nach dem Bundesurlaubsgesetz am 31. März des Folgejahres ein. Die Verjährung nach drei Jahren.
Neuorientierung durch den Europäischen Gerichtshof
Der Europäische Gerichtshof hat, wie er es gerne macht, das Arbeitsrecht ordentlich durchgeschüttelt.
Es ging um drei Fälle aus Deutschland. Das Gericht verhandelte die Fälle einer Bilanzbuchhalterin, einer ehemaligen Mitarbeiterin eines Krankenhauses und eines ehemaligen Frachtfahrers
Die Richter meinten, dass der Anspruch auf bezahlten Urlaub nicht -wie im Gesetz vorgesehen- nach drei Jahren verjährt, wenn der Arbeitgeber nicht vorher darauf hingewiesen hat, dass die Urlaubstage genommen werden müssen. Außerdem verfalle der Anspruch bei fehlendem Hinweis selbst dann nicht, wenn ein Arbeitnehmer später im Jahr erwerbsunfähig wird oder wegen Krankheit fehlte.
Das gilt unisono für den Verfall von Urlaubsansprüchen am 31. März des Folgejahres.
Die Bilanzbuchhalterin hatte jahrelang wegen des hohen Arbeitsaufkommens nicht alle Urlaubstage genommen. Nach ihrer Kündigung wollte sie nun von ihrem früheren Arbeitgeber eine finanzielle Abgeltung für die nicht genommenen Urlaubstage. Der Anspruch auf die Urlaubstage sei weder verjährt noch verfallen, meinten die Richter, da der Arbeitgeber nicht mitwirkte, insbesondere die Buchhalterin nicht aufforderte, den Urlaub zu nehmen und nicht darauf hinwies, dass die Tage sonst verfallen könnten. Es sei zwar verständlich, dass Arbeitgeber interessiert sind, nicht mit Anträgen auf Urlaub oder finanzieller Vergütung für lange zuvor entstandene Ansprüche konfrontiert zu werden, jedoch seien die Interessen des Arbeitnehmers vorrangig.
Entmündigung der Arbeitnehmer
Offensichtlich sind die Robenträger der Auffassung, Arbeitnehmer seien unmündige Kinder, die nicht für die Wahrnehmung ihrer Urlaubsansprüche selbst sorgen können. Das erinnert sehr an Feudalzeiten. Arbeitgebern bleibt nichts anderes übrig, als jedes Jahr wie eine tibetanische Gebetsmühle schon im Sommer -am besten schriftlich- aufzufordern, bis zum Jahresende spätestens dem 31. März des Folgejahres den Urlaub zu nehmen.
Fazit: Arbeitgeber sollten auf jeden Fall bereits im Sommer ihre Mitarbeiter schriftlich auf den drohenden Verfall der Ansprüche hinweisen und anregen, den Urlaub zu nehmen.
Der Autor ist Partner der Kanzlei Dittmann & Hartmann in Mayen.