Seit dem 1. Januar 2023 müssen Gastronomiebetriebe Mehrwegbehälter als Alternative anbieten.

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Viele Gastronomen bieten einen Außer-Haus-Verkauf an. Ab dem 1. Januar 2023 tritt eine Regelung zu Mehrwegbehältnissen in der Gastronomie in Kraft. Damit werden Bestimmungen des Verpackungsgesetzes nach den Paragraphen 33 und 34 umgesetzt.

Konkret werden unter anderem Caterer, Lieferdienste und Restaurants verpflichtet, auch Mehrwegbehälter als Alternative zu Einweglösungen für Essen und Getränke anzubieten. Verbraucher sollen künftig die Wahl zwischen To-Go-Einwegverpackungen und mehrfach nutzbaren Alternativen haben.

Eine Ausnahme wurde für kleine Betriebe, etwa Imbissstände und Kioske, festgelegt. Solche können ihrer Kundschaft Speisen und Getränke in mitgebrachte Behälter abfüllen, wenn sie maximal fünf Beschäftigte und maximal 80 Quadratmeter Verkaufsfläche aufweisen. Eine weitere Ausnahme ist der Vertrieb über Verkaufsautomaten in Betrieben.


Bei der Möglichkeit die von den Kunden mitgebrachten Gefäße zu befüllen, tragen diese die Verantwortung für deren Sauberkeit und Eignung. Es ist jedoch darauf zu achten, dass Keime oder Verschmutzungen an den Fremdgefäßen nicht zu Kontaminationen des Umfelds und der angebotenen Lebensmittel, vor allem von leicht verderblichen Lebensmitteln, führen. Alternativ können Behältnisse gegen Pfand oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Benutzte Behälter werden beim Einkauf gegen gereinigte ausgetauscht. In diesem Fall liegt die Verantwortung für Reinigung, Desinfizierung und ausreichende Trocknung beim Betrieb.

Es gelten die EU-Hygieneverordnungen für Lebensmittel sowie die deutsche allgemeine Lebensmittelhygieneverordnung sowie speziell für tierische Produkte die Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung.
Dabei gilt: Die Mehrwegvariante darf nicht teurer sein als das gleiche Produkt in einer Einwegverpackung. Außerdem müssen für alle Angebotsgrößen eines To-Go-Getränks entsprechende Mehrwegbecher zur Verfügung stehen. Verbraucher müssen gut sicht- und lesbar auf die Mehrwegalternative aufmerksam gemacht werden.

Verstöße gegen die Mehrwegpflicht können mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.