Wenn ein Arbeitsverhältnis beendet wird, ist ein Aufhebungsvertrag ein oft gewählter Weg. Was dahinter steckt und wo die Vorteile liegen erklären unsere Rechtsexperten.

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Wenn ein Arbeitsverhältnis beendet wird, ist ein Aufhebungsvertrag ein oft gewählter Weg. Die Vorteile sind die schnelle Rechtssicherheit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die Erledigung aller sonstiger Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Vermeidung eines kostenintensiven Kündigungsschutzprozesses. Die Vermeidung einer Sperre beim Bezug von Arbeitslosengeld sollte beachtet werden.

Aufhebungs- oder Abwicklungsverträge bedürfen der Schriftform. Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen kann der Aufhebungsvertrag nachträglich angefochten werden. Eine Anfechtung ist nur möglich, wenn die beschäftigte Person zum Abschluss des Aufhebungsvertrags vom Arbeitgeber arglistig getäuscht oder mit substanzlosen Gründen bedroht wurde.

In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, was in Gesprächen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und den Abschluss eines Aufhebungsvertrags zulässig ist und was nicht. Nicht jede Drohung mit der Kündigung ist widerrechtlich, wenn im Zeitpunkt des Angebots eines Aufhebungsvertrags gleichzeitig mit einer Kündigung gedroht wird.

Es ist zulässig, der beschäftigten Person gleichzeitig einen Aufhebungsvertrag anzubieten und mit einer Kündigung zu drohen oder sogar gleichzeitig eine Kündigung auszusprechen. Dies ist zulässig, wenn ein „vernünftiger und besonnener Arbeitgeber“ eine Kündigung in Betracht ziehen könnte. Es kommt nicht darauf an, ob die Kündigung tatsächlich wirksam ist.

Der Aufhebungsvertrag auch nicht anfechtbar, wenn im Gespräch mit dem Arbeitnehmer das Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags nur sofort gilt und keine Überlegungsfrist eingeräumt wird.

Eine Anfechtung des Aufhebungsvertrags ist selten erfolgreich. Einerseits sind die Hürden der Darlegung einer arglistigen Täuschung und einer widerrechtlichen Drohung sehr hoch. Andererseits hat die beschäftigte Person das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu beweisen. In der Regel ist es dem Arbeitnehmer beziehungsweise der Arbeitnehmerin aber nicht möglich, die etwaigen Anfechtungsgründe nachzuweisen.

In einem Aufhebungsvertrag sollten folgende Regelungen enthalten sein: Die Bezeichnung des Beendigungstermins; die Regelung der Vergütungsansprüche; eine etwaige Abfindung; die Freistellung unter Anrechnung von Urlaub und etwaigen Freizeitausgleichsansprüchen; Zeugnis; Abgeltungsregelung, wonach außerhalb von diesem Aufhebungsvertrag keine weiteren Ansprüche bestehen.

Achtung: es gibt kein Widerspruchsrecht , also keinen Weg zurück..

Der Rechtstipp wird zur Verfügung gestellt von: https://www.dittmann-hartmann.de