Ob im Karneval oder im grauen Corona-Alltag: Alkohol am Arbeitsplatz ist keine gute Idee.

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Ob im Karneval oder im grauen Corona-Alltag: Gelegentlich kommen auch Arbeitnehmende auf die Idee, Alkohol am Arbeitsplatz zu konsumieren oder mit erhöhten Promillewerten im Betrieb zu erscheinen. Keine gute Idee.

Arbeitgebende haben grundsätzlich die Möglichkeit, den Alkoholkonsum am Arbeitsplatz komplett zu verbieten. Das geht aber nicht in jedem Fall. Vielmehr müssen Interessen gegeneinander abgewogen werden: Die Interessen der Arbeitgebenden an der ungestörten und risikofreien Führung des Betriebs gegen die allgemeine Handlungsfreiheit der Arbeitnehmenden, die auch die Befugnis zum maßvollen Alkoholgenuss einschließt. Ein absolutes Alkoholverbot ist nur dann möglich, wenn Abstinenz zur Erfüllung der Arbeitspflicht oder zur Gewährleistung der Sicherheit in einem Arbeitsbereich notwendig ist.

Betroffen ist nicht nur der Alkoholkonsum im Betrieb. Vielmehr wird der Arbeitnehmende auch sein privates Verhalten so ausrichten müssen, dass es der Vorschrift entspricht. Zum Beispiel, indem er nicht betrunken zur Arbeit kommt.

Strikte Alkoholverbot gelten für bestimmte Berufsgruppen. Für Busfahrer oder LKW-Fahrer ist es zum Beispiel vorgeschrieben, dass sie keinen Alkohol während der Arbeit trinken dürfen.

Also: besser sein lassen.

Autor: Friedrich W. Dittmann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Der Rechtstipp wird zur Verfügung gestellt von: https://www.dittmann-hartmann.de