Stellt euch vor, ihr findet Geld auf einem öffentlichen Parkplatz. Wer es findet darf es behalten, oder? Ganz so einfach ist die Sache leider nicht. Unsere Rechtsexperten klären auf.

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Stell dir vor, du findest auf einem Parkplatz 100,- Euro. Weit und breit ist niemand zu sehen, dem der Geldschein gehören könnte. Geld einstecken und sich über den unerwarteten Zuwachs in der Geldbörse freuen? Oder muss man den Schein abgeben?

Das Bürgerliche Gesetzbuch legt dem ehrlichen Finder u.a. von Geldscheinen eine Anzeigepflicht auf. Danach hat der Finder einer verlorenen Sache dem Verlierer unverzüglich Anzeige zu machen. Das erweist sich als schwierig, wenn man die Person gar nicht kennt.

Wenn der Finder den Empfangsberechtigten nicht kennt oder ihm der Aufenthalt unbekannt ist, muss er den Fund unverzüglich der zuständigen Behörde melden. Bei der Meldung sind persönliche Angaben und Angaben zum Fundort und Fundzeitpunkt zu machen. Nur bei Geldbeträgen bis zehn Euro bedarf es keiner Anzeige. Das Geld darf man behalten.

Der Fund muss aber nicht nur gemeldet, sondern er muss auch verwahrt und auf Anordnung bei der zuständigen Behörde abgeliefert werden. Meldet sich der Eigentümer nicht binnen sechs Monaten und kann er von der zuständigen Behörde auch nicht ermittelt werden, dann bekommt man das Geld wieder ausgehändigt und kann es behalten.

Bleibt die Frage nach einem Finderlohn, wenn der Eigentümer gefunden wird.

Ein Anspruch auf Finderlohn ist gesetzlich geregelt. Bei Werten bis 500,- € beträgt der Finderlohn fünf Prozent; bei Werten über 500,- € bekommt der Finder noch weitere drei Prozent vom Mehrwert obendrauf.

Findet man den Geldschein in einer Behörde oder in öffentlichen Verkehrsmitteln, dann muss der Fund vor Ort abgeben werden und zwar endgültig. Zudem hat man erst ab einem Wert von 50,- Euro einen Anspruch auf die Hälfte des üblichen Finderlohns.

Was passiert, wenn ich das Geld einfach einstecke und ausgebe?

Wer den Fund nicht meldet, begeht eine Fundunterschlagung gemäß § 246 Strafgesetzbuch. Je nach Höhe des Geldbetrages kann das mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden.

Also gut überlegen, was man macht.

Der Rechtstipp wird zur Verfügung gestellt von: https://www.dittmann-hartmann.de