Der Wahn ist kurz, die Reu‘ ist lang (Friedrich Schiller). Der Mensch hat das Bedürfnis, seine Freizeit zu genießen. Daher kommt es vor, dass Arbeitnehmer gelegentlich ein wenig nachhelfen und sich selbst in den Urlaub verabschieden.
Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmer müssen ihren Urlaub immer beim Arbeitgeber beantragen. Dieser entscheidet, ob der Urlaub gewährt wir. Dabei hat er die Belange des Arbeitnehmers und des Betriebes zu berücksichtigen. Unter bestimmten Umständen können Arbeitgeber die Urlaubswünsche von Beschäftigten ablehnen. Genehmigen sich Arbeitnehmer kurzerhand selbst Urlaub, müssen sie mit einer Kündigung rechnen. Sich entgegen der Anordnung eigenmächtig freizunehmen und nicht zur Arbeit zu erscheinen, ist keine gute Idee.
Wer der Arbeit fernbleibt, begeht eine erhebliche Pflichtverletzung, entschied unlängst das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern in einem Urteil (Az.: 5 Sa 88/21). Das Gericht verhandelte den Fall eines Busfahrers einer Verkehrsgesellschaft. Als Mitglied einer Tarifkommission wollte er kurzfristig an Tarifverhandlungen teilnehmen und beantragte eine Freistellung bei seinem Vorgesetzten. Der lehnte den Wunsch aber mit Hinweis auf die angespannte Personalsituation ab.
Weil sich der Busfahrer daraufhin eigenmächtig für einen Teil seines Dienstes freinahm, kündigte sein Arbeitgeber fristlos. Laut Gericht eine rechtmäßige Entscheidung. Unentschuldigtes Fehlen oder eine eigenmächtige Selbstbeurlaubung stellen erhebliche Pflichtverletzungen dar, die eine derartige Kündigung begründen. Ein Arbeitnehmer ist laut Gericht auch dann nicht berechtigt, sich selbst zu beurlauben oder freizustellen, wenn er womöglich einen Anspruch auf Erteilung von Urlaub oder eine Freistellung gehabt hätte. Ein solcher Anspruch muss der Beschäftigte im Zweifel per einstweiliger Verfügung durchsetzen.
Auch eine vorherige Abmahnung vor der Kündigung ist nicht nötig. Für den Arbeitnehmer ist die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens erkennbar. Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmer müssen ihren Urlaub immer beim Arbeitgeber beantragen, dieser kann ihn dann gewähren. Gibt es keine berechtigten Gründe, die dagegensprechen, ist der Chef jedoch gehalten, den Urlaub zu erteilen. Es macht daher Sinn, nachzudenken, bevor man sich zu unüberlegten Handlungen hinreisen lässt.
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