Eine Pflegekraft wurde zu 15 Jahre Freiheitsstrafe verurteilt, weil sie vier schwer behinderte Bewohner eines diakonischen Heims getötet hatte. Das hat sie nicht davon abgehalten, gegen die ihr zugestellte fristlose Kündigung zu klagen und eine Abfindung, sowie ein Schmerzensgeld einzufordern.
Die Dame erhob Kündigungsschutzklage und beantragte die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 44.000 Euro. Außerdem verlangte sie mehr als 22.000 Euro Schmerzensgeld wegen Mobbings. Sie führte an, die diakonische Einrichtung habe die Fürsorgepflicht gegenüber der Mitarbeiterin verletzt und sie bei unzumutbaren Bedingungen arbeiten lassen sowie bei ihren psychischen Problemen allein gelassen. Die Arbeitgeberseite hielt entgegen, dass der Personalschlüssel in der Einrichtung das Doppelte des gesetzlich vorgeschrieben war, zudem habe die Frau auch ein Angebot für ein betriebliches Eingliederungsmanagement nach einer langen Krankheit nicht angenommen.
Das Arbeitsgericht Potsdam setzte das Verfahren zunächst wegen des laufenden Strafverfahrens aus, weil es die Ermittlungen und Entscheidung im Hinblick auf die Schuldfähigkeit abwarten wollte. Hiergegen legte der Arbeitgeber Rechtsmittel ein und bekam und durch das Landesarbeitsgericht Berlin -Brandenburg recht (Aktenzeichen 11 Ta 1120/21). Die Rechtmäßigkeit einer Kündigung sei nicht auf Basis eines Strafurteils zu entscheiden, sondern es müsse geprüft werden, ob ein grober Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten mit der Folge eines Vertrauensbruchs gegeben sei. Es gebe keinen Aussetzungsgrund.
Das Arbeitsgericht in Potsdam wies die Klage letztlich vollumfänglich ab. Ein Grund für eine fristlose Kündigung sei mit der Tötung von vier schwer behinderten Heimbewohnern und schwerer Verletzung einer weiteren schutzbefohlenen Person gegeben. Eine Entschädigung sei durch die Einrichtung nicht zu leisten. Das Gericht machte deutlich, dass allenfalls die Arbeitgeberseite über eine Schadensersatzforderung gegenüber der Pflegekraft hätte nachdenken können. Sie habe außerdem das Arbeitgeberangebot im Hinblick auf eine Eingliederung nach der längeren Krankheit nicht wahrgenommen. Auch die im Strafverfahren festgestellte verminderte Schuldfähigkeit der Pflegekraft ändere nichts an dem Ergebnis.
Ergo: Man kann es ja mal versuchen und alles Rechtsempfinden beiseitelassen.
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