Das Grundgesetz ist klar: Jeder hat das Recht seine Meinung frei zu äußern. Doch Meinung ist nicht gleich Meinung. Unsere Rechtsexperten klären auf.

Recht |

Inzwischen sind die sozialen Medien im Internet voll davon. Kommentare, die im echten Leben jeglichen Anstand des Urhebers vermissen lassen würden, werden oft unter dem Deckmantel einer (vermeintlichen) Anonymität im Internet herausposaunt. Aber auch die Verwendung des Klarnamens, hält heutzutage häufig die Verfasser nicht mehr davon ab, die guten Manieren im Internet vergessen zu lassen.

Zwar gesteht das Grundgesetz (Art. 5 Abs. 1 GG) jedem das Recht zu, seine Meinung frei zu äußern, was viele Internetnutzer aber verkennen, ist, dass auch die Meinungsfreiheit ihre Grenzen hat. Das Recht auf Meinungsfreiheit findet nämlich dort seine „Schranken“, wo in allgemeine Gesetze (bspw. Strafgesetze), Jugendschutz oder in das Recht der persönlichen Ehre eingegriffen wird.

Diese Grenzen werden gerade in hitzigen und emotionsvollen Diskussionen im Internet oft überschritten. Wer Tatsachenbehauptungen aufstellt (bspw. „Person X schlägt seine Ehefrau“) sollte sich sicher sein, dass diese Aussagen auch wahr sind. Unwahre Tatsachenbehauptungen sind nämlich grundsätzlich unzulässig und nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt. Unwahrheiten sind also per se nicht schutzwürdig. In einem Gerichtsverfahren muss die Wahrheit vom Verfasser bewiesen werden. Aus diesem Grund sollte also darauf geachtet werden, dass die aufgestellten Behauptungen im Zweifel auch belegt werden können. Aber selbst Meinungsäußerungen können unzulässig sein, wenn sie bspw. lediglich diffamierend sind und keinerlei Sachbezug aufweisen.

Entsprechende Kommentare können dann für den Verfasser schnell in einem Strafverfahren und mit Post der Staatsanwaltschaft enden. Beleidigungen, Verleumdung, Volksverhetzung und Bedrohung gehören im Rahmen von Hasskommentare oft zu den gängigsten Straftatbeständen. Die Strafen sind je nach Schwere nicht unbeachtlich. So verurteilte bspw. das LG Nürnberg-Fürth einen Nutzer zu 6 Monaten Haft wegen eines volksverhetzenden Hass-Kommentares.

Wer selbst Opfer von Hasskommentaren, Shitstorms oder Fake-News geworden ist, sollte nicht zurückschrecken, sondern selbst tätig werden. So kann der Social-Media-Dienstanbieter (Facebook, Instagram etc.) zur Löschung des Kommentars aufgefordert werden und auch der Täter zivilrechtlich, bspw. mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen, in Anspruch genommen werden. Weiterhin sollte im Falle einer strafbaren Äußerung auch eine Strafanzeige bei der Polizei erstattet werden.

Der Rechtstipp wird zur Verfügung gestellt von: https://www.dittmann-hartmann.de