Weil er seinen Impfausweis fingierte, verlor ein Küchenfachberater seinen Job. Zu Recht, entschieden die Richter am Düsseldorfer Arbeitsgericht.

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Weil er seinen Impfausweis fingierte, verlor ein Küchenfachberater seinen Job. Zu Recht, entschieden die Richter am Düsseldorfer Arbeitsgericht. Ein gefälschter Impfpass kostet nicht nur den Job, sondern führt auch zu strafrechtliche Folgen. In der aktuellen Rechtslage, tangiert das die Mitarbeiter in Pflegeberufe oder bei der Bundeswehr, was sich jeder Zeit ändern kann.

Arbeitnehmer dürfen wegen der Vorlage eines gefälschten Impfausweises aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. Das Gericht sieht in dem Verhalten ein hohes Maß an krimineller Energie, welches das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber nachhaltig stört, begründete das Gericht in dem kürzlich veröffentlichten Urteil.

Hintergrund des Streits war die im Infektionsschutzgesetz ab 24. November 2021 eingeführte 3G-Regel am Arbeitsplatz. Der Kläger hatte erklärt, sich nicht impfen lassen zu wollen. Einen Tag vor Inkrafttreten der Regelung legte der Mann dann eine Kopie eines Impfausweises vor, der ihm zwei Impfungen bescheinigte. Doch als der Arbeitgeber genauer hinsah, stellte er fest, dass ein anderer Kollege mit denselben Impfchargen geimpft wurde, allerdings an einem anderen Tag. Der Küchenfachberater räumte daraufhin die Fälschung des Impfausweises ein.

Gegen die ausgesprochene fristlose Kündigung erhob der Kläger eine Kündigungsschutzklage bei dem Arbeitsgericht. Er meinte, sein Arbeitsverhältnis sei viele Jahre beanstandungsfrei gewesen. Eine Abmahnung hätte ausgereicht. Nur weil er den gefälschten Impfausweis vorgelegt habe, könne nicht daraus geschlossen werden, dass er sich vor Arbeitsbeginn nicht habe testen lassen wollen.

Die Arbeitsrichter in Düsseldorf sahen das anders: Sie urteilten, dass der Arbeitgeber dem Kläger ohne vorherige Abmahnung aus wichtigem Grund« fristlos kündigen durfte. Die Vorlage eines gefälschten Impfausweises sei ein Grund, das Arbeitsverhältnis sofort zu beenden. Der Kläger habe bewusst die gesetzlich vorgeschriebene Nachweispflicht missachtet. Damit habe er das Ansteckungsrisiko anderer Mitarbeiter erhöht und Arbeits- und Produktionsausfälle durch Quarantäneanordnungen in Kauf genommen.

Wegen dem hohen Maß an krimineller Energie, war eine Abmahnung nicht nötig. Dem Arbeitgeber ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten.

Der Rechtstipp wird zur Verfügung gestellt von: https://www.dittmann-hartmann.de