Ein Mann klagte gegen die Entscheidung der Stadt Frankfurt, er dürfe sein Auto nicht mit einem Kabel laden, welches über den Gehweg verläuft. Fehlt der Stadt die Flexibilität, die in der Klimakrise nötig ist?

Recht |

Umweltschutz und Nachhaltigkeit sind bei der Justiz noch nicht durchgehend angekommen.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt hatte zu entscheiden, ob Privatpersonen Anspruch auf die Genehmigung einer Sondernutzung des Gehwegs haben, zur Verlegung eines Ladekabels über den Bürgersteig zu ihrem E-Auto.

Ein Mann hatte bei der Stadt eine Sondernutzungserlaubnis für zwei über den Gehweg laufende Kabelleitungen beantragt. Er beabsichtigte, sein E-Auto vor seinem Grundstück auf der öffentlichen Straße aufzuladen. Dafür wollte er für die Ladedauer von drei bis sechs Stunden die Ladekabel über den Bürgersteig legen. Diese sollten nach der Vorstellung des Besitzers in maximal 4,3 Zentimeter hohen, schwarz-gelb markierten Kabelbrücken verlaufen.

Die Stadt lehnte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie an, dass durch die Kabel Stolperfallen entstünden und somit die störungsfreie Benutzung des Gehwegs für die Fußgänger nicht mehr gewährleistet sei. Hiergegen klagte der Fahrer und argumentierte, dass die mit Warnmarkierungen versehenen Kabelbrücken keine Gefahr für Fußgänger darstellten. Weiter trug er vor, dass in der Stadt nicht genügend Ladesäulen vorhanden seien, um sein E-Auto jederzeit aufladen zu können.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 24.2.2022, Az.: 12 K 540/21.F) wies die Klage ab. Die Stadt habe eine fehlerfreie Ermessensentscheidung getroffen. Eine Kabelbrücke auf dem Gehweg schränke vor allem für Personen mit Gehbehinderungen, die auf einen Rollstuhl oder Rollator angewiesene sind, die Barrierefreiheit ein und schaffe Stolperfallen. Die Sicherheit für Fußgänger sei höher zu bewerten als das private Interesse des Fahrers, sein E-Auto unmittelbar vor seinem Haus aufladen zu können

Das Gericht meinte auch, dass sich auch aus dem Staatsschutzziel Klimaschutz keine Rechte einzelner Bürger ergäben. Die Stadt hätte bei ihrer Entscheidung über die Sondernutzung des Gehweges daher Aspekte des Klimaschutzes auch nicht berücksichtigen müssen.

Völlig zurecht weist der Kläger darauf hin, dass weder Stadt noch Gericht die Aspekte des Klimaschutzes und der angestrebten Mobilitätswende bei den Entscheidungen berücksichtigt haben.

Genau solche Entscheidungen sind der Grund dafür, dass in der Kanzlei des Verfassers und Aktuell4u die ESG-Ziele (Environment Social Governance) - also Umwelt, soziales und moderne Unternehmensführung - auf die Fahne geschrieben sind.

Der Rechtstipp wird zur Verfügung gestellt von: https://www.dittmann-hartmann.de