Eine Beerdigung ist grundsätzlich kein schöner Anlass. Wenn es neben der Trauer noch zum Streit über die Kosten kommt, können die Gemüter leicht erhitzt werden. Doch wer muss eigentlich zahlen bei einer Beerdigung? Unsere Rechtsexperten klären auf.

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Eine Beerdigung ist generell kein schöner Anlass, vor allem wenn es neben der Trauer noch zum Streit über die Kosten kommt.

Grundsätzlich haben die Erben die Kosten der Beerdigung zu tragen. Diese Verpflichtung gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Mehrere Erben haften im Rahmen der Erbengemeinschaft für die Kosten unabhängig von der Ausübung der Totenfürsorge zusammen.

Derjenige, der das Bestattungsunternehmen beauftragt, kann vom Unternehmen nach dem Motto, wer bestellt, bezahlt, in voller Höhe auf Zahlung in Anspruch genommen werden. Wenn die Mittel fehlen, kann er gegen den Sozialhilfeträger einen Anspruch auf Erstattung der Bestattungskosten haben. Danach werden Bestattungskosten übernommen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten selbst zu tragen. Das ist der Fall, wenn der Nachlass nicht ausreicht und die Verpflichteten nicht in der Lage sind, die Bestattungskosten aus eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) zu tragen. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld II vor, ist regelmäßig von einer Unzumutbarkeit auszugehen. Eine Vermögensprüfung findet dann nicht statt.

Dem in Anspruch genommenen Erben steht gegenüber seinen anderen Miterben außerdem ein Ausgleichsanspruch und ein Anspruch auf anteiligen Aufwendungsersatz zu. Soweit diese zivilrechtlichen Ansprüche realisiert werden könnten, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen.

Der Nachrang der Sozialhilfe schließt Sozialhilfeleistungen zwar nicht generell aus, allerdings besteht der Vorrang zur Selbsthilfe. Das gilt auch bei einer möglicherweise als unangenehm empfundenen Inanspruchnahme leistungspflichtiger Familienangehöriger. Ein Verweis auf Ausgleichsansprüche ist daher auch dann zulässig, wenn zwar die Durchsetzung des Ausgleichsanspruchs mit Schwierigkeiten verbunden ist, der Anspruchssteller selbst aber keine ernsthaften Bemühungen unternommen und nachgewiesen hat, bestehende Ausgleichsansprüche zu realisieren.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Bedürftigkeit ist der Monat der Fälligkeit der Bestattungsforderung. Dem Bestattungspflichtigen kann allerdings auch die Tragung solcher Bestattungskosten zumutbar sein, die er mit dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen nicht vollständig im Monat ihrer Fälligkeit bezahlen kann.

Der Rechtstipp wird zur Verfügung gestellt von: https://www.dittmann-hartmann.de