Jeder von euch hat doch schon einmal die Situation erlebt, dass bei zwei in gleicher Richtung verlaufenden Fahrstreifen plötzlich der eigene endet und man auf den anderen durchgehenden Fahrstreifen wechseln muss. Aber wie ist das gesetzlich geregelt?

Recht |

Jeder von euch hat doch schon einmal die Situation erlebt, dass bei zwei in gleicher Richtung verlaufenden Fahrstreifen plötzlich der eigene endet und man auf den anderen durchgehenden Fahrstreifen wechseln muss. Mangels Disziplin kommt an diesen Stellen häufig zu Ärgernissen, vermutlich Streit und auch überflüssigen Staus.

Diese Situation ist gesetzlich geregelt, nämlich dahingehend, dass der Verkehr auf dem durchgehenden Fahrstreifen Vorrang hat und das Reißverschlussverfahren nach § 7 Abs. 4 StVO ist anzuwenden. Die anderen Fahrzeuge dürfen nur dann auf den durchgehenden Fahrstreifen wechseln, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Anders ist dies bei der beidseitig verengten Fahrbahn, da es hier an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung fehlt. Hier endet gerade keiner der beiden Fahrstreifen, sondern zwei Fahrstreifen gehen in einen über. Kommt es bei diesem Übergang zu einem Verkehrsunfall, stellt sich Frage, inwieweit die Unfallbeteiligten haften. Der BGH hat in seinem Urteil vom 08.03.2022 – VI ZR 47/21 diese Frage erstmals geklärt. Es gilt das Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme nach der Straßenverkehrsordnung. Ein regelhafter Vorrang eines der beiden bisherigen Fahrstreifen besteht nicht. Die Gefahr der beidseitigen Fahrbahnverengung führt zu einer erhöhten Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflicht. Die Fahrzeuge, die auf beiden Fahrstreifen auf die Engstelle zufahren, haben besondere gegenseitige Aufmerksamkeit, Besonnenheit und Geistesgegenwärtigkeit zu beachten, um eine Abstimmung über das Einordnen vor- bzw. hintereinander zu erzielen. Im Zweifel sind die Verkehrsteilnehmer gehalten, jeweils dem anderen den Vorrang einzuräumen. Gelingt die Verständigung nicht und kommt es zum Unfall, gibt es in der Regel zwei Verlierer. Das Ergebnis ist, dass beide zu 50 Prozent haften und damit für jeden hohe Kosten bleiben. Es macht daher Sinn, , das raten wir Euch ausdrücklich, in solchen Situationen sein Temperament zu zügeln und Großzügigkeit zu zeigen. Das Gesetz des Stärkeren belastet nur das Konto und führt zu Verdruss. Achtet darauf, wenn es in den Urlaub geht.

Der Rechtstipp wird zur Verfügung gestellt von: https://www.dittmann-hartmann.de