Bei einer Scheidung kann es schnell zum Streit kommen, wie der gemeinsame Haushalt aufgeteilt werden soll. Wer hat den Föhn gekauft? Wem gehört das Besteck? Vor allem beim gemeinsam angeschafften Hund ist es nicht leicht zu entscheiden, wem dieser nun gehört.

Recht |

„Der Hund blieb mir im Sturme treu, der Mensch nicht mal im Wind“ (Franz von Assisi). Daran erinnern sich Menschen gerne in einem Rosenkrieg. Eine Scheidung ist oft humorlos, insbesondere auch wenn es um den Hund oder die Katze geht.

Die Zuweisung eines Hundes im Zeitraum des Getrenntlebens der Eheleute richtet sich nach den Vorschriften über das Getrenntleben und im Rahmen einer Scheidung nach den Vorschriften über die Scheidung.

Zunächst muss festgestellt werden, ob der Hund im Miteigentum beider Ehegatten steht oder im Alleineigentum nur eines Ehegatten. Miteigentum besteht, wenn man den Hund gemeinsam gekauft und sich auch gemeinsam entsprechend um den Hund gekümmert hat. Ein Indiz für Miteigentum ist, dass die Rechnung über den Kauf des Hundes auf beide Eheleute ausgestellt ist. Wer Miteigentum an dem Hund behauptet und erst eine Zeit lang nach der Trennung die Überlassung des Hundes an sich verlangt, erscheint manchen Gerichten nicht glaubwürdig. Denn dann ist davon auszugehen, dass der andere Ehepartner sich zur Hauptbezugsperson des Hundes entwickelt hat. Eine Trennung erscheint dann auch nicht mehr mit dem Wohl des Tieres vereinbar, zumal dann, wenn Mängel in der Versorgung des Hundes nicht erkennbar sind.

Wenn Miteigentum feststeht, ist der Hund grundsätzlich als "Hausrat" einzuordnen, der nach Billigkeit zu verteilen ist. Die Gerichte achten in der Praxis aber bei der Zuteilung darauf, dass es sich um ein Lebewesen handelt. Das gesetzgeberische Bekenntnis zum ethisch fundierten Tierschutz muss berücksichtigt werden. Es ist darauf abzustellen, wer den Hund in der Vergangenheit überwiegend versorgt, gepflegt und beschäftigt hat, wer also die Hauptbezugsperson des Tieres war (Familienhund?).

Fazit ist also, darauf zu achten, wer Eigentümer des Hundes ist und zügig Ansprüche zu stellen, wenn man sich trennt und den Hund für sich behalten möchte.

Der Rechtstipp wird zur Verfügung gestellt von: https://www.dittmann-hartmann.de