Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 13. September 2022 einen Beschluss verkündet, wonach alle Arbeitgeber verpflichtet werden, die Arbeitszeiten zu protokollieren. Was das für euch bedeutet, erklären unsere Rechtsexperten.

Good News für alle Arbeitnehmer, die ihre Überstunden gerne bezahlt haben wollen. Laut Statistik wird jede zweite Überstunde bezahlt. Bad News für Low Performer, die bei der Arbeitszeit schummeln und lieber abhängen wollen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 13. September 2022 einen Beschluss verkündet, wonach alle Arbeitgeber verpflichtet werden, die Arbeitszeiten zu protokollieren. Die Bundesregierung wird angehalten, ein passendes Gesetz zu schaffen. Das BAG leitet die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung aus dem Arbeitsschutzgesetz ab, das entsprechend den EU-Vorgaben auszulegen sei. Eine Gesetzesänderung ist daher prinzipiell nicht nötig.

Vorausgegangen war der Europäische Gerichtshof (EUGH) in Luxemburg, der 2019 entschied, dass Arbeitgeber Beginn und Ende der Arbeitszeit ihrer Beschäftigten "erfassen" müssen. Gemeint ist die vollständige Arbeitszeit. Eine Erfassung nur der Überstunden, wie sie in Deutschland bislang Pflicht war, reicht demnach nicht aus.

Ziele der Arbeitszeiterfassung

Nach Erhebungen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) der Bundesagentur für Arbeit wurden im vergangenen Jahr 893 Millionen oder gut 52 Prozent aller Überstunden nicht vergütet. Sowohl EUGH als auch BAG sehen als wichtigstes Ziel den Arbeitsschutz: Nur eine Erfassung der gesamten Arbeitszeit könne dazu führen, dass die bestehende Obergrenze von in der Regel 48 Wochenstunden eingehalten wird.

Zitat Präsidentin des BAG:  Zeiterfassung ist auch ein Schutz vor Fremd- und Selbstausbeutung. Das ist allerdings eine ziemlich einseitige Betrachtung der Realitäten im aktuellen Arbeitsleben.

Die praktische Umsetzung

Das BAG hat keine Vorgaben gemacht. Elektronisch oder auf Papier, solange der Gesetzgeber keine Vorgaben macht, ist alles erlaubt. Betriebe können für verschiedene Beschäftigtengruppen auch unterschiedliche Formen wählen. Nur musss die Arbeitszeiterfassung tatsächlich erfolgen. Arbeitnehmer können ihre Arbeitszeit auch selbst notieren. Hauptsache, sie wird erfasst und vom Arbeitgeber dokumentiert.

Verabschieden darf man sich von der sog. Vertrauensarbeitszeit, die gerade bei Homeoffice von großer praktischer Bedeutung ist. Vertrauensarbeitszeit bedeutet, dass der Arbeitgeber die Zeiten nicht kontrolliert. Es bleibt allein die Option, dass betroffene Arbeitnehmer ihre Arbeitszeiten ohne Kontrolle selbst notieren. Eine Art von Erfassung muss es aber auch hier geben.

Ausnahmen gehen nur, wenn sie gesetzlich bestimmt sind. Es gibt Ausnahmen im Arbeitszeitgesetz für leitende Angestellte und andere Führungskräfte.

Fazit

Das Ganze ist in der Theorie, wie so Vieles, schön gedacht, führt allerdings in den Betrieben zu noch mehr Bürokratie und Kostendruck für Digitales.

Der Rechtstipp wird zur Verfügung gestellt von: www.dittmann-hartmann.de