Nicht jedes Erbe beherbergt den erhofften Familienschatz. Manch ein mehr oder weniger geliebter Verwandter hatte nicht den besten Umgang mit Geld und kann nur Schulden vererben. Was tun, wenn ich das Erbe nicht will? Unsere Rechtsexperten klären auf.

Sterben ist in der Regel nicht vergnügungssteuerpflichtig aber erbschaftssteuerpflichtig und man kann, wenn man Pech hat, Schulden übernehmen. Deshalb sollte immer auch eine Ausschlagung des Erbes in die Überlegungen einbezogen werden.

Es bleiben nur sechs Wochen, um ein Erbe nach Kenntnis des Erbfalls auszuschlagen. Die Frist läuft nicht ab dem Tod, sondern ab der konkreten Kenntnis der Erbenstellung. Die Erbfolge tritt automatisch ein, sodass Schweigen einen zum Erben macht. Nur mit der Ausschlagung lässt sich das ändern.

 
 
Die Formalien der Ausschlagung

Formell ist zu beachten, dass eine Ausschlagungserklärung erforderlich ist. Das kann entweder bei einem Notar oder dem Nachlassgericht – am Ort des letzten Wohnsitzes des Verstorbenen oder des Erben-- stattfinden. Die Ausschlagungserklärung muss entweder persönlich beim Nachlassgericht zur Niederschrift aufgenommen werden, oder beim Notar öffentlich beglaubigt und an das Nachlassgericht geschickt werden. Weder ein Brief oder eine E-Mail reichen aus, geschweige denn per WhatsApp Nachricht.

Die Ausschlagung darf nicht an Bedingungen geknüpft sein oder sich nur auf einen Teil (Rosinentheorie) beziehen, sonst ist sie ungültig und das Erbe gilt als angenommen. Es gilt: alles oder nichts.

Es können auch Schulden sein

Nicht immer wartet fette Beute auf die Erben.  Wer Pech hat, erbt Schulden statt Sparkonten und Aktienpakete. Ggf. könnte auch ein baufälliges Gebäude dabei sein.

Wenn eine Überschuldung des Erbes festzustellen ist, sollte es auf jeden Fall abgelehnt werden. Sonst gerät man in die Schusslinie der Gläubiger. Das kann wehtun.

Es macht daher Sinn, bevor man annimmt, erst einmal zu checken, was man erbt. Darum muss man sich schon selbst kümmern, weil man nicht zwangsläufig informiert wird. Eine Info findet nur statt, wenn der Verstorbene ein Testament hinterlassen hat, welches dem Nachlassgericht vorliegt.

Der komplette Schriftverkehr (Darlehensverträge, Kontoauszüge, Grundbuchauszüge) muss geprüft werden. Bei Bankvermögen geht man zur Bank, auch ohne Erbschein, der regelmäßig verlangt wird. Nicht abwimmeln lassen, da die Bank das nicht darf. Für die Auskunft genügt nach der Rechtsprechung ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag in Verbindung mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll.

Zurück geht es kaum

Last but not least: Ein einmal abgelehntes Erbe kann man mit geringen Erfolgsaussichten rückgängig machen. Denkbar ist eine Anfechtung wegen Irrtum, arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung. Mit diesen Problemen zieht man am Besten den Anwalt seines Herzens zu Rate.

Der Rechtstipp wird zur Verfügung gestellt von: www.dittmann-hartmann.de