Cannabis am Steuer kann bei konkreten Krankheitsfall legal sein, beim Mischkonsum wird es allerdings gefährlich. Unsere Rechtexperten klären auf.

Auch wenn das nicht jedem Kiffer gefällt: In Deutschland ist es noch illegal, Cannabis, Marihuana, Gras, Weed und Co. zu besitzen, zu erwerben, anzubauen oder zu verkaufen. Die Ampelregierung bereitet allerdings die Freigabe von Cannabis in Deutschland vor.

Dabei ist es bereits zum jetzigen Zeitpunkt unter bestimmten Umständen erlaubt, Cannabis zu besitzen. Zunehmend mehr Patienten, beispielsweise chronische Schmerzpatienten, erhalten Cannabis-Präparate auf Rezept.

Diese Verbot-Ausnahme-Regelung spiegelt sich auch im Straßenverkehr wieder, wonach es nach § 24 Abs. 2 S. 1 StVG eine Ordnungswidrigkeit darstellt, unter der Wirkung von Cannabis im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug zu führen, es sei denn, dass das Cannabis aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

Zu Problemen kommt es und ist auch nicht mehr von der Ausnahmeregelung gedeckt, wenn es zu einem sogenannten Mischkonsum kommt. Dies hat das Amtsgericht Trier in einer Entscheidung vom 15. Dezember erneut klargestellt.

Eine “bestimmungsgemäße” Einnahme liegt dann nicht mehr vor, wenn das Medikament (Cannabis) in Kombination mit anderen nach dem Betäubungsmittelgesetz verbotenen Substanzen eingenommen wird. Dabei ist es unerheblich, ob der Betroffene im Zeitpunkt der Fahrt noch unter der Wirkung beider dieser Betäubungsmittel stand. Es ist offenkundig, dass ein Mischkonsum von verschiedenen Betäubungsmitteln bzw. Drogen, wie Alkohol in Kombination mit Arzneimitteln, Alkohol in Kombination mit Cannabis oder, wie im Fall des AG Trier, Cannabis in Kombination mit Kokain zu einer Veränderung oder auch der Verstärkung der Wirkung der Droge führt.

Das Verschreiben aufgrund einer Erkrankung bedeutet nicht, dass der Betroffene aufgrund des Konsums des Betäubungsmittels nicht wie jeder andere Fahrzeugführer, der unter Wirkung dieser Substanz ein Fahrzeug führt, keine Gefahr für den Straßenverkehr darstellen würde. Der Gesetzgeber stand bei der Schaffung der Vorschrift lediglich vor dem Dilemma, dass eine erkrankte, medikamentierte  Fahrzeug führende Person ebenso eine Gefahr darstellen kann, wie diejenige, die ein Medikament zum Suchtkonsum einnimmt.

Also an alle Freunde der süßen Drogen: Wer unter Mischkonsum ein Kraftfahrzeug führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und riskiert eine entsprechende Geldbuße sowie ein mehrmonatiges Fahrverbot.

Der Rechtstipp wird zur Verfügung gestellt von: https://www.dittmann-hartmann.de