Auf einer Party oder in der Disko werden gerne mal Getränke beim Tanzen verschüttet. Eine Einladung dazu, beim schwingen des Tanzbeins auszurutschen und sich zu verletzten, aber wer haftet dann? Unsere Rechtsexperten klären auf.

In einer Diskothek geht es auf der Tanzfläche schon mal wild zu. Junge Menschen feiern und tanzen ausgelassen. Dabei wird auch mal das ein oder andere Getränk verschüttet. Rutscht dabei ein Gast auf der Tanzfläche auf einer Getränkepfütze aus und bricht sich die Gräten, haftet nach Ansicht des OLG Karlsruhe (Urteil vom 16.03.2022) der Clubbetreiber für den hierdurch entstandenen Schaden.

Hintergrund der Haftung ist die sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Hierunter versteht man die Pflicht, bei Eröffnung oder einer Unterhaltung einer bestimmten Gefahrenquelle auch die nötigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter zu treffen. Dabei muss der Pflichtige nicht für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eine Schadenseintritts-Vorsorge treffen. Es genügen vielmehr diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind.

Erforderlich sind diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger, verständiger und gewissenhafter, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Zeitgenossen für angemessen hält. Dabei sind insbesondere mögliche Schadensfolgen und die Schadenswahrscheinlichkeit einzukalkulieren, um andere Personen vor Schäden zu bewahren.

Ob diese Anforderungen im Schadensfall erfüllt wurden, ist eine Frage des Einzelfalls und kann gut und gerne in beide Richtungen argumentiert werden. Deshalb landen dies Fälle auch so oft vor den Gerichten.

Das OLG Karlsruhe sah in diesem Fall die Pflichten für verletzt an: „Zwar müsse nicht ständig jemand mit einem Wischer durch den Club laufen, aber die Tanzflächen müssen regelmäßig am Abend einer Veranstaltung kontrolliert werden.“

Diese Kontrollen fanden nach Ansicht des OLG nicht in ausreichendem Umfang statt. Eine effektive Kontrolle des Fußbodens in gewissen Zeitabständen gelte vornehmlich dann, wenn der Betreiber des Clubs die Mitnahme von Getränken auf die Tanzfläche erlaube. In diesem Fall müsse er damit rechnen, dass Getränke verschüttet werden könnten. Dabei wurde noch mal an die möglichen Scherben gedacht.

Ergo: Wenn ihr demnächst das Tanzbein schwingt, haltet nicht nur den Partner im Auge, sondern auch das Umfeld. Und für den Betreiber: Immer einen Wischmopp bereithalten.

Der Rechtstipp wird zur Verfügung gestellt von: www.dittmann-hartmann.de