Laut „Statista“ lebten im Jahr 2021 rund 34,7 Millionen Haustiere in deutschen Haushalten. Zwangsläufig kommt es beim Zusammenleben von Mensch und Tier auch zu Verletzungen oder Sachschäden. Wer für diese haftbar gemacht werden kann, regelt § 833 BGB:
Erleidet ein Mensch eine Verletzung durch ein Tier oder verursacht es Sachschäden, so hat der Tierhalter für die Schäden einzustehen. Da es sich hierbei um eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung handelt, haftet der Tierhalter auch in den Fällen, in denen ihn kein Verschulden trifft. Das Gesetz berücksichtigt hier bereits die potenzielle Gefahr, die von der Haltung von Tieren und deren tierischen Unberechenbarkeit ausgehen kann.
Eine Ausnahme gilt für Schäden, die durch Haustiere verursacht wurden, die dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt sind (sog. Nutztiere) und der Tierhalter bei der Beaufsichtigung seines Tieres keine Sorgfaltspflichtverletzung begangen hat. Der Nutztierhalter kann sich also anders als der Halter eines „Luxustieres“ von der Haftung frei machen, wenn er nachweisen kann, keine Sorgfaltspflichtverletzungen begangen zu haben.
Wird das tierische Verhalten und der eingetretene Schaden jedoch durch Provokation oder Eingreifen des Verletzten selbst verursacht, so kann im Wege des Mitverschuldens die Haftung des Tierhalters reduziert werden. Dies kann, wie der folgende recht kuriose vom OLG Zweibrücken entschiedene Fall zeigt, sogar dazu führen, dass der Tierhalter überhaupt nicht haftet.
„Wer einem Hund aus Spaß ein Tuch über den Kopf legt, um ihn „wie ein altes Mütterchen“ aussehen zu lassen, trägt an dem hieraus resultierenden Bissvorfall ein überragendes Eigenverschulden, das die Gefährdungshaftung nach § 833 Satz 1 BGB gänzlich verdrängt und Schadensersatzansprüche insgesamt ausschließt.“ (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28.04.2022)
Wer also ein Tier hält, sollte aufgrund der verschuldensunabhängigen Haftung dringend eine spezifische Tierhalterhaftpflichtversicherung abschließen. Die allgemeine Haftpflichtversicherung reicht oft nicht aus, da sie regelmäßig nur Schäden durch Kleintiere abdeckt.
Der Rechtstipp wird zur Verfügung gestellt von: www.dittmann-hartmann.de