Eine Miterbengemeinschaft wird nicht grundlos auch Streitgemeinschaft genannt, denn durch die ungeklärten Erbverhältnisse der Erbmasse entstehen leicht Konflikte. Unsere Rechtsexperten klären auf, was bei einer Miterbengemeinschaft gilt.

„Wer nichts erheirat oder ererbt, bleibt ein armer Teufel, bis das er sterbt“. Ein altes Sprichwort, das die heutige Situation für Erben nicht besser treffen kann.

Die Finanzämter freuen sich jedes Jahr neu, weil die Erbschaftssteuer ständig steigt. Die Deutschen vererbten 2020 ca. 52 Milliarden Euro, somit doppelt so viel wie vor zehn Jahren. Damit ist noch nicht einmal das verschenkte Vermögen (vorweggenommene Erbschaft; Schenken mit „warmer Hand“) genannt.

Wenn mehrere Personen – gesetzlich oder durch letztwillige Verfügung bestimmt – gemeinsam Erbe werden, dann heißt es (auch ein altes Sprichwort) „Miterbengemeinschaft ist gleich Streitgemeinschaft“.

Rechtliche Stellung des Miterben

Eine Miterbengemeinschaft bedeutet, dass das vererbte Vermögen den Miterben als gemeinschaftliches Vermögen zusteht. Ein Recht an einzelnen Gegenständen der Erbmasse steht dem einzelnen Miterben nicht zu. Man muss sich über den Umgang mit dem geerbten Vermögen gemeinsam einigen. Damit liegt das Problem „auf dem Tisch“. Denn das alles gilt auch, wenn das Erbe nicht in aller Eigentum bleiben soll, sondern alle damit einverstanden sind, das Geld aufzuteilen oder die Grundstücke oder Depots zu verkaufen. Bei allen Entscheidungen müssen meistens Kompromisse gefunden werden, und diese sind, je nachdem aus welchen Personen sich die Erbengemeinschaft zusammensetzt, sehr schwierig und es entsteht Streit.

Lösungen zu Lebzeiten

Es können also genügend Gründe für den Erblasser bestehen, eine Erbengemeinschaft zu vermeiden. Aber wie? Dem Erblasser steht hier die Teilungsanordnung oder das Vorausvermächtnis zur Verfügung, ohne einen der Erben zu benachteiligen. Damit kann die Auseinandersetzung geradezu vorweggenommen werden. Die Teilungsanordnung gibt dem Erblasser die Möglichkeit, einzelne, bestimmte Vermögensgegenstände aus dem Nachlass einzelnen Miterben zu vererben. Die Teilungsanordnung kann im Testament oder einseitig in einem Erbvertrag erfolgen.

Die Zuweisung eines Vermögensgegenstandes aus der Erbmasse erfolgt grundsätzlich unter Anrechnung auf den jeweiligen Erbteil, sodass bei einer über den Erbteil hinausgehenden Zuwendung ein Ausgleichsanspruch der anderen Miterben entsteht.

Auch ein Vermächtnis ist ein Weg aus dem Dilemma der Erbengemeinschaft. Einem Erben kann damit zusätzlich zu seinem Erbteil Vermögen oder unabhängig davon, ob er Erbe werden soll, zugewendet werden. So kann z. B. auch ein Vorkaufsrecht, Ankaufsrecht oder ein Recht auf Miete einer Sache bestimmt werden. Das Erbrecht bedarf immer wieder viel Fantasie in der Ausarbeitung einer letztwilligen Verfügung.

Der Rechtstipp wird zur Verfügung gestellt von: https://www.dittmann-hartmann.de