Die Maßnahme dient dazu, um die Auswirkungen des Ukrainekrieges auf die Landwirtschaft abzumildern.

Rhein-Hunsrück |

Um die Auswirkungen des Ukrainekrieges auf die Landwirtschaft abzumildern und einen Beitrag zur Futterversorgung zu leisten, wurde auf Ebene des Bundes für das Jahr 2022 Folgendes entschieden: Brachliegende Flächen dürfen ab dem 1. Juli 2022 durch Beweidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung zu Futterzwecken genutzt werden. Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke dürfen im Jahr 2022 durch Beweidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung zu Futterzwecken genutzt werden.

Macht ein Betrieb hiervon Gebrauch, hat er die betroffenen Flächen der zuständigen Behörde bis zum 15. September 2022 mitzuteilen. Das Formular für die Mitteilung ist auf der Homepage der Kreisverwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises unter Bürgerservice/Landwirtschaft/Agrarförderung/Mitteilung zur Nutzung von ÖVF 2022 zu finden. Die Beschlüsse des Bundes beziehen sich auf folgenede Artikel:

  • Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (Nutzcode 062)
  • Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
Wichtige Hinweise:

Die Regelungen zur Anbaudiversifizierung gelten weiterhin. Für die Berechnung der Anteile der verschiedenen Kulturen nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird der Zeitraum vom 1. Juni bis 15. Juli berücksichtigt (§ 17 Abs. 1 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung). Erfolgt die Futternutzung der Brachliegenden Flächen vor dem 16. Juli, so gelten die Flächen nicht mehr als Brache, sondern als Gras- oder Grünfutterpflanzen. Eine Nutzung der brachliegenden Flächen vor dem 16. Juli hat jedoch keine Auswirkungen auf die Erfüllung der 5 Prozent an Ökologischer Vorrangfläche.

Für Flächen, welche nach § 32a der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung als für Honigpflanzen genutztes Land angemeldet wurden, ist ab 1. Oktober lediglich eine Beweidung mit Schafen und Ziegen zulässig. Eine Ausnahmegenehmigung, die eine Schnittnutzung zur Futtergewinnung dieser Flächen erlaubt, ist rechtlich nicht zulässig.

Nach § 28 Abs. 2 und § 29 Abs. 3 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung ist eine Beweidung oder Schnittnutzung von Pufferstreifen / Feldrändern und Streifen von beihilfefähigen Hektarflächen an Waldrändern außerhalb des Sperrzeitraums nach § 5 Abs. 4 der Agrarzahlungen-Durchführungsverordnung (1. April bis 30. Juni) immer erlaubt.