Die Kreisverwaltung muss das geltende Bundesrecht umzusetzen und verweist auf das Meldeportal des Landes.

Rhein-Hunsrück |

Seit 15. März gilt bundesweit eine einrichtungsbezogene Impfpflicht gegen Corona. Dadurch ist auch die Kreisverwaltung dazu verpflichtet, geltendes Bundesrecht umzusetzen. Durch diese Impfpflicht sollen besonders gefährdete Gruppen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfe vor einer Infektion und einem schweren Krankheitsverlauf geschützt werden.

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht sieht seit dem 15. März vor, dass es eine einrichtungsbezogene Meldepflicht gemäß § 20a Infektionsschutzgesetz gibt. Demnach müssen alle betroffenen Einrichtungen diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter melden, die keinen Nachweis über eine vollständige Impfung, keinen Genesenennachweis, oder kein ärztliches Attest über bestehende Kontraindikationen vorgelegt haben. Die durch die gesetzliche Verpflichtung begründete Meldung muss an das für die Einrichtung zuständige Gesundheitsamt erfolgen.

Betroffen sind von der einrichtungsbezogenen Meldepflicht nach § 20a Infektionsschutzgesetz neben Krankenhäusern, Tageskliniken, Alten- und Pflegeheimen auch Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe. Dazu gehören unter anderem Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Physiotherapeuten oder auch Heilpraktiker.

Um für alle Beteiligten eine einheitliche Bearbeitung zu ermöglichen, hat das Land Rheinland-Pfalz ein entsprechendes Meldeportal eingerichtet. Auf der Internetseite www.impfstatusmeldung.rlp.de können sich betroffene Einrichtungen registrieren und nach erfolgter technischer Freigabe der Meldepflicht nachkommen. Zudem sind auf dieser Internetseite auch aktuelle und weitergehende Informationen hinterlegt, darunter Informationen des Bundesgesundheitsministeriums und des Ministeriums für Wissenschaft und Gesundheit Rheinland-Pfalz.