Der ein oder andere Arbeitnehmer, manchmal auch Arbeitnehmerin, verspürt den Wunsch, sich mit einem Arbeitskollegen oder Kollegin nicht nur auf geistiger Ebene auszutauschen, sondern körperlichen Kontakt aufzunehmen. Dazu ist mit Friedrich Schiller zu sagen: Kurz ist der Wahn und lang ist die Reue. Was früher im Karneval oder auf Betriebsfesten mit Humor ertragen wurde, kann heute ehebliche arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.
In den Vereinigten Staaten ist es nicht zuletzt wegen der MeToo Bewegung zu einem Volkssport geworden, Übergriffige wegen Schadensersatz oder Schmerzensgeld in Anspruch zu nehmen. Da geht es oft in schwindelerregende Höhe. In Compliance Richtlinien finden sich heute ausführliche Vorgaben und Informationspflichten zum persönlichen Umgang, was zu tun und unterlassen ist. Das ist bei uns zumindest zur Zeit rechtlich nur sehr eingeschränkt möglich. Das heißt nicht, dass Übergriffe zu akzeptieren sind.
Im April 2021 ist das Urteil des Landesarbeitsgerichtes Köln (8 Sa 798/20) durch die Presse gegangen. Grundaussage: Wer mehrfach versucht, eine Arbeitskollegin gegen ihren Willen zu küssen und sie letztendlich auch küsst, überschreitet eine rote Linie, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar macht. Die fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung wurde daher als gerechtfertigt angesehen.
Im Alltag macht die Abgrenzung zwischen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu einem harmlosen Flirt durchaus Schwierigkeiten. Entscheidendes Kriterium ist das beidseitige Einverständnis. Dieses ist bei unangemessenen körperlichen Berührungen sowie sexuellen Anspielungen in der Regel nicht vorhanden. Auch mit der Annahme eines stillschweigenden Einverständnisses braucht man nicht zu kommen.
Arbeitnehmer müssen sich im Klaren darüber sein, dass die Chefs heute gar nicht die Option haben, über die Geschehnisse großzügig hinwegzusehen. Antidiskriminierungsgesetze (§ 12 AGG) verlangen ein Einschreiten und beinhaltenen hohe Strafzahlungen beim Unterlassen.
Wie sieht es aus, wenn das Interesse beidseitig ist und sich eine romantische Liebesbeziehung entwickelt? Arbeitnehmer sollen sich voll und ganz ihrer vertraglich geschuldeten Tätigkeit widmen. Dennoch muss der Arbeitgeber sich aus dem Privatleben seiner Mitarbeiter heraushalten, es sei denn, es gibt störende Einwirkung in den betrieblichen Alltag. Wenn Konflikte in den Betrieb getragen werden, kann auch das zu Abmahnung und Kündigung führen.
Der Rechtstipp wird zur Verfügung gestellt von: www.dittmann-hartmann.de