Die Kontaktnachverfolgung wird eingestellt. Der Schwerpunkt wird auf die Betreuung von Einrichtungen gelegt.

Rhein-Hunsrück |

Das Gesundheitsamt muss seine Prioritäten ändern: Der Schwerpunkt wird auf die Betreuung von Einrichtungen gelegt. Die Kontaktnachverfolgung muss hingegen eingestellt werden.

Die stark steigenden Infektionszahlen der letzten Tage und Wochen haben beim Gesundheitsamt des Rhein-Hunsrück-Kreises erneut zu einem Verzug bei der Kontaktaufnahme zu infizierten Personen und deren engen Kontakten geführt. Da das Infektionsgeschehen jedoch weiter zunimmt, wird nun intensiv an der zeitnahen Erfassung der aktuellen Fälle gearbeitet.

„Es ist wichtig, dass wir den Überblick über das aktuelle Infektionsgeschehen im Rhein-Hunsrückkreis behalten.“ - Rita Lanius-Heck (Erste Kreisbeigeordnete)

Bei einem solchen Pandemiegeschehen müssen andere Arbeiten zurückstehen. Es wird nun der Fokus auf die Erfassung, Bearbeitung und Weitermeldung der Infektionen gelegt, sowie die Ermittlung in Einrichtungen wie Altenheimen, Kindertagesstätten und Schulen. Die Konsequenz daraus ist, dass die darüberhinausgehende Kontaktnachverfolgung und damit die Anrufe des Gesundheitsamtes bei infizierten Personen bis auf Weiteres weitgehend eingestellt werden müssen.

Informationen und Verhaltenshinweise Online und über die Presse

Gemäß der geltenden Absonderungsverordnung vom 13. Januar 2022 muss sich unabhängig von einer amtlichen Benachrichtigung nach einem positiven PCR- oder POC-Test umgehend selbständig nach Hause in Selbstisolation begeben werden. Die infizierte Person informiert alle bekannten Kontaktpersonen eigenverantwortlich und bei Auftreten von Krankheitssymptomen bespricht sie sich mit der Hausärztin/dem Hausarzt zunächst telefonisch.

Relevante Kontakte sind Kontakte im ansteckenden Zeitraum: zwei Tage vor Symptombeginn oder – falls keine Symptome aufgetreten sind – zwei Tage vor Durchführung des POC/PCR-Tests.  Auch die Haushaltsangehörigen und Kontaktpersonen müssen sich sofort nach Erhalt der Mitteilung selbständig in Quarantäne begeben, wenn sie nicht unter nachfolgende Ausnahmeregelung fallen.

Von der Quarantäne dauerhaft befreit:
  • Dreifach geimpfte Personen („Geboosterte“), egal welcher Impfstoff – auch Jonson und Johnson gilt künftig als eine Impfung
  • Eine oder zwei Impfungen und danach eine Corona-Infektion
  • Eine Impfung, danach eine Corona-Infektion und dann eine Impfung
  • Eine Corona-Infektion und danach eine oder zwei Impfungen
Von der Quarantäne für drei Monate befreit
  • Zwei Impfungen (zweite Impfung darf nicht länger als 3 Monate zurückliegen)
  • Eine Infektion (die Corona-Infektion darf nicht länger als 3 Monate zurückliegen)

Das Gesundheitsamt weist darauf hin, dass Bescheinigungen der Quarantänedauer, z.B. für den Arbeitgeber, nur noch auf Antrag ausgestellt werden. Der Antrag kann sowohl per Brief, als auch elektronisch übermittelt werden. Das gilt auch bei einer nun möglichen verkürzten Quarantäne. Anträge sind mit dem Formular „Quarantäne-Verkürzungs-Antrag“, das auf der Homepage der Kreisverwaltung hinterlegt ist (www.kreis-sim.de/corona), per E-Mail an bescheinigung@rheinhunsrueck.de oder per Post an die Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück-Kreis, Ludwigstraße 3-5, 55469 Simmern, zu schicken.

In der neuen Absonderungsverordnung wurde die Quarantänedauer auf zehn Tage verkürzt. Eine vorzeitige Beendigung ist mittels einer negativen Testbescheinigung frühestens am 7. Tag möglich. Informationen hierzu unter www.corona.rlp.de und unter Quarantäne- und Isolations-Regeln.

Ausführliche Antworten finden Betroffene auf der Internetseite des Landes, sowie auf der Homepage der Kreisverwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises unter www.kreis-sim.de/corona.