Um den zügigen Wiederaufbau im Ahrtal und die dort lebenden Menschen zu unterstützen, hat die Gewerbeaufsicht der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord mit sofortiger Wirkung eine Allgemeinverfügung erlassen, die Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz (ArbZG) erlaubt.
Diese ist bis zum 23. Dezember 2021 befristet und gilt für Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Hilfeleistung und mit der Folgenbeseitigung der Unwetterschäden in den Landkreisen Ahrweiler, Bernkastel-Wittlich, Bitburg-Prüm, Trier-Saarburg, Vulkaneifel sowie in der kreisfreien Stadt Trier stehen. So dürfen Personen an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 Abs. 1 ArbZG mit Tätigkeiten beispielsweise zur Wiederherstellung der Infrastruktur, der Entsorgung des auf Parkplätzen oder ähnlichen Flächen zwischengelagerten Abfalls oder der Restaurierung und Sanierung von Gebäuden beschäftigt werden. Im Rahmen der Ausnahmebewilligung muss ein Ersatzruhetag innerhalb von acht Wochen gewährt werden. Dabei müssen mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben. Die Regelungen gelten für Beschäftigte über 18 Jahre. Ausgenommen davon sind Minderjährige, die weiterhin unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen. Für Schwangere und stillende Frauen gilt das Mutterschutzgesetz. Gerade mit Blick auf die schweren physischen und psychischen starken Belastungen durch die Arbeit in der Bewältigung der Hochwasserschäden, sollten die Arbeitsbedingungen auch bei Inanspruchnahme der Ausnahmeregelungen so gestaltet werden, dass den Beschäftigten situationsabhängig möglichst lange Erholungszeiten zur Verfügung stehen.