Auch im neuen Jahr darf im Ahrtal an Sonntag für den Wiederaufbau gearbeitet werden.

Kreis Ahrweiler |

Der Wiederaufbau in den Flutregionen ist noch nicht abgeschlossen und erfordert nach wie vor viel Arbeit, wenn es um das Wiederherstellen von Infrastruktur und das Beseitigen von Abfall geht. Daher dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Ahrtal vorläufig weiter auch an Sonntagen beschäftigt werden. Arbeitsminister Alexander Schweitzer und der Präsident der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord, Wolfgang Treis, informierten heute in Mainz und Koblenz, dass die bislang bis zum 23. Dezember 2021 bestehende Ausnahmebewilligung im Landkreis Ahrweiler bis zum 30. April 2022 verlängert werde.

Ausgeklammert bleiben die Weihnachtstage, Neujahr, Karfreitag, der Ostersonntag und der Ostermontag. „Die Not vieler Menschen ist nach wie vor groß. Wir wollen mit der Ausnahmegenehmigung einen Teil dazu beitragen, dass der Wiederaufbau in den Hochwassergebieten weiter schnell voranschreitet“, sagte Arbeitsminister Schweitzer.

Die Ausnahmegenehmigung betreffe Arbeiten, die dazu dienen, Infrastrukturen wiederherzustellen – wie Kommunikations-, Gas-, Strom- und Eisenbahnnetze, Straßen und Brücken sowie die Wasserver- und –entsorgung.  Ebenso falle die Entsorgung von Abfall sowie die Restaurierung und Sanierung von Gebäuden unter die Ausnahmegenehmigung. 

Ferner werde auch in einer Allgemeinverfügung für den Wiederaufbau und Wiederherstellung der Eifelstrecke im Kylltal zwischen Trier-Ehrang und der Landesgrenze bei Jünkerath die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an den Sonntagen entsprechend zugelassen, betonten der Minister und der Präsident der SGD Nord.  

Unterstützt werde dadurch der Wiederaufbau der gesamten Eifelbahn durch die DB Netz AG. Hierfür seien Bauarbeiten auch an Sonntagen unverzichtbar, sagte Wolfgang Treis. Die Schäden auf der Eifelstrecke sollen im rheinland-pfälzischen Abschnitt nach der derzeitigen Planung bis Herbst 2022 beseitigt sein, erläuterte er.

Die Verlängerung sei im dringenden öffentlichen Interesse, betonten der Minister und der Präsident der SGD Nord. Minderjährige sind von der Regelung ausgenommen, da sie unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen. Für schwangere und stillende Frauen gelten die Regelungen des Mutterschutzgesetzes. Nicht umfasst sei von der Genehmigung der Bau neuer Gebäude.