Aktuell4u rät nicht nur wegen der Bußgelder sich an die Corona-Regeln zu halten.

Rheinland |

Abstände werden nicht eingehalten, Masken nicht getragen oder illegale Versammlungen abgehalten. Die Landesregierung hat die Bußgeldbestimmungen erneut angepasst. Die meisten Bürger halten sich auch in Rheinland-Pfalz an die von Bund und Ländern beschlossenen Regeln zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Aber nicht alle Menschen sind von den Maßnahmen überzeugt. Einige begehren dagegen auf.

Welche Bußgelder drohen den Bürgern bei Nichteinhalten der Coronaregeln?

Verstoß gegen Abstandsgebot und Maskenpflicht: wer in der Öffentlichkeit das Mindestabstandsgebot von 1,50 Meter nicht einhält, muss 50 Euro Strafe zahlen. Gleiches gilt, wenn bei bestimmten Aktivitäten verstärkt Aerosol ausgestoßen wird, dann muss der Abstand zwischen zwei Menschen auf drei Meter verdoppelt werden. Auch wer den Mund-Nasen-Schutz nicht trägt, muss 50 Euro zahlen, wenn er erwischt wird. Ausnahmen gelten für Menschen, die durch ärztliches Attest nachweisen können, dass sie von der Maskenpflicht befreit sind - etwa Asthmatiker.
Personenbegrenzung, Kontakterfassung, Veranstaltungen: in vielen Gebäuden dürfen sich nur eine begrenzte Anzahl von Menschen aufhalten, sofern Veranstaltungen nicht ohnehin nach der neuen Corona-Verordnung untersagt sind. Teuer wird es hier vor allem für die Veranstalter, wenn sie Vorschriften nicht beachten oder auch sonst allgemeine Sicherheitsmaßnahmen im Rahmen der Pandemie nicht einhalten. Dann werden bis zu 1.000 Euro fällig.
Zwar sind Restaurants, Bars und Hotels derzeit weitgehend geschlossen. Sollten diese Einrichtungen aber wieder öffnen dürfen, gilt weiterhin die Pflicht zur Kontakterfassung durch die Betriebsinhaber oder Geschäftsführer. Sie können bei Verstößen mit bis zu 1.000 Euro Bußgeld belegt werden. Das gilt aktuell beispielsweise für Friseure, deren Geschäfte ja derzeit geöffnet sind.
Richtig teuer wird es aber, wenn Veranstalter sich nicht an das derzeit geltende Öffnungs- oder Veranstaltungsverbot halten. Wer Clubs, Bars oder Diskotheken öffnet oder eine Kirmes und Volksfeste veranstaltet, zahlt bis zu 5.000 Euro. Eben so viel Bußgeld wird fällig für geöffnete Bordelle.
Wer Kindertagesstätten oder Krankenhäuser betritt, etwa zu Besuchszwecken, obwohl er erkennbar an einer Atemwegserkrankung leidet, zahlt bis zu 250 Euro. Wer weiß, dass er selbst mit Corona infiziert ist oder Kontakt zu einer infizierten Person hatte und dennoch die oben genannten Einrichtungen besucht, zahlt 1.000 Euro.
Wer von einer Auslandsreise zurückkehrt, muss sich in eine zehntägige Quarantäne begeben und das für ihn zuständige Gesundheitsamt informieren. Er darf sich auch für die Zeit der Quarantäne nur mit Personen des eigenen Hausstands treffen. 500 Euro zahlt, wer in diesen Fällen eine ärztliche Untersuchung auf das SARS-CoV-2-Virus verweigert, ebenso wie Menschen, die sich auf der Durchreise befinden und das Land Rheinland-Pfalz nicht auf direktem Weg verlassen. Auch Quarantäne-Verweigerer müssen 500 Euro zahlen.
Arbeitgeber sind verpflichtet, in ihrem Betrieb auf die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln zu achten. Sie müssen Vorsorge treffen, dass die Räume nicht mit zu vielen Personen belegt sind und Hygiene-Maßnahmen im Betrieb treffen. So sollten genügend Hand-Desinfektionsmittel-Behälter vorhanden sein sowie Räume und sanitäre Anlagen regelmäßig gereinigt werden. Hier besteht gegenüber den jeweils zuständigen Gesundheitsämtern auch eine Dokumentationspflicht. Sollte gegen eine dieser Auflagen verstoßen werden, drohen jeweils 2.500 Euro Bußgeld.
Professionelle Sportveranstaltungen sind nach den zur Zeit geltenden Regeln erlaubt, wenn auch ohne Publikum. Hierfür gibt es spezielle Hygienekonzepte und organisatorische Maßnahmen, die etwa die Deutsche Fußball Liga (DFL) für die beiden höchsten Spielklassen entwickelt hat. Dazu gehören regelmäßige Coronatests von Spielern, Trainern, Funktionären und Schiedsrichtern. Wenn etwa zu viele Spieler einer Mannschaft infiziert sind, kann auch ein ganzes Team in Quarantäne geschickt werden. Verstöße gegen diese Regelungen können die betroffenen Akteure 2.500 Euro kosten. Vereinsvorstände werden gar mit 5.000 Euro zur Kasse gebeten.

(Quelle: SWR)