Nach der Bekanntgabe des Verbots sind beim Verwaltungsgericht in Koblenz zwei Anträge eingegangen.

Koblenz |

Gegen die ab 15. Januar geltende Allgemeinverfügung zum Verbot von so genannten Corona-Spaziergängen sind vor dem Koblenzer Verwaltungsgericht zwei Eilanträge gestellt worden, die beide ohne Erfolg geblieben sind.

Das Gericht stellt in seiner Begründung eines Antrags dar, dass Spaziergänge, die nicht dem Versammlungsbegriff unterfallen, nicht von dem Verbot der Allgemeinverfügung betroffen sind. Sollten Personen an den „Spaziergängen“ teilnehmen wollen, die dem Versammlungsbegriff unterfallen, könnten sie rechtzeitig bei der Versammlungsbehörde angemeldet werden und wären damit nicht vom Verbot betroffen.