Beim Betrieb gewisser Geräte und Maschinen bei der Heimarbeit muss sich an bestimmte Ruhezeiten gehalten werden.

Recht |

Hier lärmt der Rasenmäher, dort dröhnt der Laubbläser: Was für die einen zur täglichen Gartenarbeit zählt, stört die anderen in ihrer ersehnten Ruhe. Eine Ruhestörung kann als Ordnungswidrigkeit gewertet werden. Kennt man seine Rechte und Pflichten, können hohe Bußgeldstrafen und der Streit mit den Nachbarn vermieden werden. Doch welche Ruhezeiten gelten eigentlich?

Zur Wahrung der Mittags- und Abendruhe müssen der Rasenmäher sowie weitere lautere Geräte und Maschinen zu gewissen Zeiten stehen gelassen werden. Bei der Nutzung von Freischneidern, Grastrimmern, Graskantenschneidern, Laubbläsern und Laubsammlern freuen sich die Nachbarn über weitere Ruhezeiten. Geräte und Maschinen zur Beseitigung von Schnee und Eis dürfen hingegen ohne zeitliche Beschränkung benutzt werden, wenn die Wetterlage dies erfordert.

Die Ruhezeiten an Werktagen sind von 13 bis 15 Uhr sowie von 20 bis 7 Uhr und bei besonders lauten Geräten zusätzlich von 7 bis 9 Uhr und 17 bis 20 Uhr. An Sonn- und Feiertagen ist die Nutzung ganztägig unzulässig.