Ist der Fahrer eines Fahrzeugs, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde, nicht eindeutig zu erkennen oder von der Bußgeldbehörde nicht anhand der Halterdaten eindeutig zu identifizieren, schickt die Behörde einen Zeugenfragebogen an den betroffenen Halter.
Schweigen kann zum Fahrtenbuch führen
Wird der Zeugenfragebogen nicht zurückgeschickt, bedient sich die Bußgeldstelle der Amtshilfe der örtlichen Polizeikräfte am Wohnsitz des Halters. In der Folge steht die Polizei vor der Tür. Führt auch dies nicht zum Auffinden des verantwortlichen Fahrers, muss der Halter mit der Auflage des Führens eines Fahrtenbuchs rechnen. Das ist unangenehm, da zeitaufwendig.
Der Halter bezichtigt sich fälschlich
Auch in diesem Fall ist die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach Ansicht Verwaltungsgerichtes Mainz (Beschluss 2. März) gerechtfertigt In dem Fall hatte ein Fahrzeughalter gegenüber der Bußgeldbehörde angegeben, einen Verkehrsverstoß selbst begangen zu haben.
Die Bußgeldbehörde verglich jedoch das Blitzerfoto mit dem bei der Meldebehörde hinterlegten Ausweisfoto des Halters. Da die abgebildeten Personen unterschiedlich aussahen, war die Behörde überzeugt, dass der Halter bei der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht der Fahrer des Autos gewesen sein konnte. Die Bußgeldstellte schrieb den Mann daraufhin an und wies ihn darauf hin, dass Zweifel an seiner Täterschaft bestünden. Er wurde mehrfach darum gebeten, den tatsächlichen Fahrer zu benennen. Der Kfz-Halter äußerte sich hierzu allerdings nicht. Die Folge: Die Anordnung des Führens eines Fahrtenbuchs für die Dauer von zwölf Monaten angeordnet. Dagegen wehrte sich dieser vor dem VG Mainz.
Dieses sah die Voraussetzungen für eine Fahrtenbuchauflage jedoch erfüllt. Der Mann sei der ihn als Halter eines Kraftfahrzeugs treffenden Obliegenheit, an der Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes mitzuwirken, nicht nachgekommen. Er habe unrichtige Angaben gemacht, die geeignet gewesen seien, die Ermittlung des Täters zu verhindern. Die nach Auffassung des Gerichts zulässige Fahrtenbuchauflage habe keine strafende, sondern eine präventive Funktion: Sie stelle eine der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dienende Maßnahme der Gefahrenabwehr dar, mit der dafür Sorge getragen werden solle, dass künftige Feststellungen eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften unter erleichterten Bedingungen möglich seien.
Schutz von Angehörigen
Natürlich bin nicht gezwungen, Angehörige „ans Messer zu liefern“. Schweigen ist nicht strafbar, Ungeachtet dessen, kann ein Fahrtenbuch auf euch zukommen. Am besten holt man sich in der Situation anwaltlichen Rat ein.
Der Rechtstipp wird zur Verfügung gestellt von: https://www.dittmann-hartmann.de